Schritt |
Inhalt |
Gesetzliche Regelung |
Erläuterung und Hinweise |
Anmerkungen |
1. Allgemeines, Zweck des Vereins |
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Sieben Gründungsmitglieder vorhanden bei Eintragung? |
§ 56 BGB |
Die sieben Gründungsmitglieder sind nur bei der Gründung erforderlich, später werden die Änderungen der Satzung durch den Vorstand nach § 26 BGB erfolgen. |
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Name des Vereins? |
§§ 57 Abs. 1, 12, 65 BGB |
Durch die Eintragung des Namens ist dieser gesetzlich geschützt und darf nicht durch einen anderen Verein am Ort geführt werden. |
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Sitz des Vereins? |
§§ 24, 57 Abs. 1 BGB |
Der Sitz des Vereins ist zwingend anzugeben und muss nicht mit dem Sitz der Verwaltung identisch sein. |
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Zweck des Vereins? |
§ 57 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 51 ff. AO |
Nach § 21 BGB muss der Verein einen ideellen, d. h. nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sonst ist der Verein als e. V. nicht eintragungsfähig, d. h., er kann nicht "genehmigt" werden. Bei der "Auswahl" und Formulierung des Zwecks muss darauf geachtet werden, dass dieser den Anforderungen der AO zur Gemeinnützigkeit Rechnung trägt. |
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Zweckverwirklichung |
§ 60 Abs. 1 AO |
Daneben muss die Satzung die Zweckverwirklichung beispielhaft regeln, d.h. die Satzung muss beschreiben, wie die Zwecke des Vereins erfüllt und umgesetzt werden. |
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Soll der e. V. gemeinnützig sein? |
§§ 52 ff., 59 – 61 AO |
Wenn ja, muss die Satzung nach den Anforderungen der Finanzverwaltung folgende Aussagen zwingend – wörtlich – enthalten:
- Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
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14 |
Ziel der Eintragung als e. V. in der Satzung verankert? |
§ 57 Abs. 1 BGB |
Aus der Satzung muss sich ergeben, dass der Verein ein eingetragener Verein (e. V.) sein soll. |
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2. Mitglieder und Beitragswesen |
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Hat der Verein verschiedene Formen von Mitgliedern? |
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Wenn die Satzung mehrere Formen von Mitgliedern vorsieht, müssen die Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Satzung klar definiert werden. |
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Eintritt der Mitglieder in den Verein |
§ 58 Nr. 1 BGB |
Der Verein bestimmt, wer und nach welchen Kriterien und Voraussetzungen die Mitgliedschaft erwerben kann. Das Aufnahmeverfahren in den Verein muss die Satzung genau beschreiben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein, Ausnahme sind nur die sog. "Monopolvereine". |
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17 |
Austritt der Mitglieder (Kündigung) |
§§ 58 Nr. 1, 39 BGB |
Gründe können sein:
- Tod des Mitglieds,
- Kündigung (Austritt),
- Streichung von der Mitgliederliste,
- Ausschluss aus dem e. V.
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Minderjährige Mitglieder? |
§§ 2, 104, 106 BGB |
Die Rechte und Pflichten der minderjährigen Mitglieder sollten ausdrücklich in der Satzung konkretisiert werden. |
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Beitragswesen insgesamt |
§ 58 Nr. 2 BGB |
Merke: Der Verein kann nur diejenigen Beiträge von seinen Mitgliedern erheben, die ausdrücklich in der Satzung genannt sind. Dieser Grundsatz gilt für alle Beitragsarten (z. B. Aufnahmegebühr und Arbeitsdienste), wie auch für die Zusatz- oder Sonderbeiträge der Gruppen und Untergliederungen des Vereins. Regelungen in der Beitragsordnung des Vereins sind daher unzulässig. Die Höhe der einzelnen Beiträge muss nicht in der Satzung geregelt werden. |
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20 |
Sonderfall: Erhebung einer Umlage |
§ 58 Nr. 2 BGB |
BGH-Urteil v. 24.9.2007 (Az.: II ZR 91/06): Satzung muss zwingend regeln:
- Beschreibung des Grundes für Erhebung der Umlage
- Festlegung der Obergrenze
- Ausnahmefall!
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3. Vorstand |
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a) Hat der Verein einen Vorstand nach § 26 BGB? |
§ 26 BGB |
Der Vorstand ist eines der beiden gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtorgane des e. V. Dieser Personenkreis wird in das Vereinsregister eingetragen und hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins. |
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b) Wie ist dieser zusammengesetzt? |
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Die Satzung kann die Zahl, die Zusammensetzung und die Bezeichnung der Vorstandsmitglieder frei wählen. |
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c) Wie ist die Vertretungsbefugnis geregelt? |
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Dazu gibt es verschiedene Modelle, die auch von der gesetzlichen Vorgabe abweichen können:
- Einzelvertretungsbefugnis
- Gesamtvertretung
- 4-Augen-Prinzip
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22 |
Wie und durch welches Organ wird der Vorstand bestellt? Ist die Amtsdauer des Vorstands geregelt? |
§§ 58 Nr. 3, 27 Abs. 1, 40 BGB |
In der Regel ist dies die Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB). Die Satzung kann davon abweichen (§ 40 BGB). |
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23 |
Soll die Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis beschränkt sein? |
§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB |
Eine solche Regelung in der Satzung ist nur dann wirksam, we... |