(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.

 

(2) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

(3) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

 

(4) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.

 

(5) Örtliche Stiftungen sind Stiftungen, die Zwecke erfüllen, welche die Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts oder die gemeinsamen kommunalen Anstalten in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder wahrnehmen können.

 

(6) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmeten Stiftungen, die organisatorisch mit der Kirche verbunden sind oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge