(1) 1Die Stiftungen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. 2Sie soll sicherstellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Verfassung der Stiftung verwaltet werden. 3Die Rechtsaufsicht soll die Entschlusskraft und Eigenverantwortung der Mitglieder der Stiftungsorgane berücksichtigen. 4Familienstiftungen nach § 2 Abs. 3 unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

 

(2) Das zuständige Regierungspräsidium ist für alle rechtsfähigen Stiftungen zuständige Stiftungsbehörde für

 

1.

das Treffen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

2.

die Genehmigung und Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

3.

die Genehmigung und Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach den §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

4.

die Genehmigung der Auflösung einer Stiftung nach § 87 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches und

 

5.

die Aufhebung einer Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

(3) 1Soweit Stiftungen von Landesbehörden verwaltet werden, üben die übergeordneten Behörden die allgemeine Stiftungsaufsicht aus. 2Die §§ 6 bis 8 finden keine Anwendung.

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