(1) 1Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Gesetz verletzen oder gegen die Verfassung der Stiftung verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

 

(2) Unterlässt die Stiftung eine rechtlich gebotene Maßnahme oder erfüllt die Stiftung sonstige Pflichten oder Aufgaben nicht, die ihr nach dem Gesetz oder der Verfassung der Stiftung obliegen, kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt wird.

 

(3) 1Kommt die Stiftung einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach Abs. 1 oder 2 binnen einer angemessenen Frist nicht nach, kann diese die Anordnung mit Zwangsmitteln vollstrecken. 2Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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