(1) 1Die zuständige Behörde kann Mitgliedern der Stiftungsorgane aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, ihre Tätigkeit einstweilen untersagen oder sie abberufen und die Ernennung neuer Mitglieder verlangen. 2Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die einstweilige Untersagung der Tätigkeit oder die Abberufung richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(2) Ein durch die zuständige Behörde abberufenes Mitglied eines Stiftungsorgans darf nicht erneut berufen werden.

 

(3) Die nach § 84c BGB notwendigen Maßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern trifft die zuständige Behörde.

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