(1) 1Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmet sind und die

 

1.

organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder

 

2.

in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder

 

3.

ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen können.

2Vor einer Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 2 bedürfen kirchliche Stiftungen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.

 

(2) 1Bei Maßnahmen nach den §§ 9 bis 12, die kirchliche Stiftungen betreffen, führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde das Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde herbei. 2Bei Satzungsänderungen, durch die der Stiftungszweck geändert wird, sowie bei Zulegungen, Zusammenlegungen, Auflösungen und Aufhebungen von kirchlichen Stiftungen bedarf es außerdem des Benehmens des für die Kultur zuständigen Ministeriums. 3Staatsverträge oder andere Vereinbarungen, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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