(1) Die Genehmigung von Satzungsänderungen, einer Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen sowie von Auflösungen (§ 85a Absatz 1, § 86b Absatz 1, § 87 Absatz 3 BGB) erteilt die zuständige Behörde.

 

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu erteilen.

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