(1) 1Behördliche Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Zulegung oder Zusammenlegung sowie über die Aufhebung (§ 85a Absatz 2, § 86b Absatz 2, § 87a BGB) ergehen durch die zuständige Behörde. 2In den Fällen einer Zulegung oder Zusammenlegung ergehen sie im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

 

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu erteilen.

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