(1) 1Bestimmt die Satzung der Stiftung für den Fall ihrer Aufhebung (§ 87a BGB) oder Auflösung (§§ 87, 87b BGB) keinen Anfallberechtigten und ist in ihr auch nicht vorgesehen, dass der Anfallberechtigte durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden soll (§ 87c Absatz 1 Satz 3 BGB), fällt das Vermögen der Stiftung einschließlich der Verbindlichkeiten bei einer

 

1.

kommunalen Stiftung (§ 15) an die kommunale Körperschaft,

 

2.

kirchlichen Stiftung (§ 16) an die Aufsicht führende Kirche,

 

3.

anderen Stiftung an das Land (Fiskus).

2Ist ein Anfallberechtigter nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorhanden, so fällt das Vermögen an den Fiskus.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft und § 46 Satz 2 BGB entsprechend.

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