Die Tätigkeit als Übungsleiter zählt nicht zu den allgemeinen Mitgliedschaftspflichten eines Vereinsmitgliedes. Wird ein Übungsleiter durch Vertrag zu Dienstleistungen für den Verein verpflichtet, so kann diese Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sein. Die Beurteilung richtet sich nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status.
Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen zu entscheiden (BSG, Urteil vom 25.01.2001 – B 12 KR 18/00 R). Deshalb muss die Frage, ob ein Übungsleiter, der in einem Sportverein tätig ist, seine Tätigkeit als Selbstständiger oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübt, unter genauer Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung aller Merkmale des Einzelfalles beurteilt werden.
Eine abhängige Beschäftigung liegt regelmäßig vor, wenn eine Arbeit nichtselbstständig ausgeübt wird. Die "nichtselbstständige Arbeit" ergibt sich aus dem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, in dem ein Beschäftigter steht. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV).
Typisches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, d. h. dem Arbeitgeber obliegt ein Direktionsrecht, aufgrund dessen der Beschäftigte seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Bei Diensten höherer Art verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess", wobei eine fremdbestimmte Dienstleistung vorliegt, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebs geprägt wird, sich aus Übung oder Herkommen ergibt und die Arbeitskraft im Dienst des Unternehmens eingesetzt wird. Dabei kann insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein und dennoch die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG-Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 1020 R -).
Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R.
Eine allgemein gesetzgeberische Wirkung ergibt sich allenfalls aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), wonach selbstständig ist, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit sind
- das eigene Unternehmerrisiko,
- die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die
- im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Von einem, die selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Indiz des eigenen Unternehmerrisikos wird dann ausgegangen, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann. Dies allein ist aber für das Vorliegen nur dann schlechthin entscheidend, wenn dem Unternehmerrisiko auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht.
Insofern stellt auch die Honorarhöhe kein maßgebliches Abgrenzungskriterium dar. Die Honorarhöhe kann zwar als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten abhängig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R). Unter Hinweis auf den Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten hat das Bundessozialgericht jedoch klargestellt, dass keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne besteht, dass man sich nicht durch Vereinbarung eines Zuschlags zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann (BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R).
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R).
Der Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Stehen die tatsächlichen Verhältnisse im Widerspruch zu den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen, gehen diese der formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 R 14/10 R).
Die Vielfältigkeit der spo...