BMF, Schreiben v. 5.7.1993, IV A 3 - S 7163 - 4/93
Die Angelegenheit ist inzwischen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Die Erörterung führte, wie Ihnen aufgrund Ihrer fernmündlichen Anfrage bereits bekannt ist, zu dem Ergebnis, daß Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann.
Durch den Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen einem Verein bzw. Berufsverband und einem Versicherungsunternehmen erlangen weder die Vereinsmitglieder noch die Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz. Diesen erhalten die Vereinsmitglieder und Arbeitnehmer erst durch den Abschluß des individuellen Versicherungsvertrages. Durch den Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages erhalten die Vereinsmitglieder bzw. Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, sich aufgrund eigener Entscheidung zu besonderen Bedingungen selber einen bestimmten Versicherungsschutz zu verschaffen. Der Gruppenversicherungsvertrag bildet lediglich die Grundlage für den Inhalt der einzelnen Versicherungsverträge. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG können nicht als erfüllt angesehen werden.
Auch in der Übernahme bestimmter Aufgaben für das Versicherungsunternehmen durch die Vereine bzw. Berufsverbände liegt kein Verschaffen von Versicherungsschutz. Diese Aufgaben entstehen erst, nachdem das Vereinsmitglied bzw. der Arbeitnehmer sich durch den Abschluß seines individuellen Versicherungsvertrages den Versicherungsschutz selbst verschafft hat. Es handelt sich bei der Übernahme dieser Aufgaben um die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten für das Versicherungsunternehmen (insbesondere Beitragsinkasso und Abwicklung des Geschäftsverkehrs). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG kann hierfür nicht in Anspruch genommen werden.
Die Vereine bzw. Berufsverbände sind auch nicht als Versicherungsvertreter tätig. Sie sind nicht als Handelsvertreter damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 92 HGB). Die von den Vereinen bzw. Berufsverbänden vereinnahmten Vergütungen sind auch keine Provisionen für die Vermittlung oder den Abschluß von Versicherungsverträgen, sondern Vergütungen für die Verwaltung der einzelnen von den Vereinsmitgliedern bzw. Arbeitnehmern abgeschlossenen Versicherungsverträge.
Abdruck übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Auf mein Schreiben vom 14.5.1993, IV A 3 - S 7163 - 3/93 und auf das Ergebnis der Besprechung zu TOP 3 der Sitzung USt 111/93 nehme ich Bezug.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 10