1Das nach § 10 Abs. 6 UStG bei Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, bei der Beförderungseinzelbesteuerung anzusetzende Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach § 25 UStDV auf 8,67 Pfennig je Personenkilometer festgesetzt worden. 2Auf diese Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) anzuwenden. 3Wegen der Berechnung der Steuer nach dem Durchschnittsbeförderungsentgelt und der Möglichkeit des Unternehmers, nach Ablauf des Besteuerungszeitraums anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung die Berechnung der Steuer nach§ 16 Abs. 1 und 2 UStG zu beantragen (§ 16 Abs. 5 b UStG), vgl. Abschnitt 221.

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