Allgemeines

 

(1) 1Die in den §§ 41, 41 a und 42 UStDV enthaltenen Vereinfachungen bestehen darin, daß die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen vom Lieferer der eingeführten Gegenstände auf seinen oder einen in der Lieferkette folgenden Abnehmer übertragen wird. 2In Verbindung mit § 50 UStDV werden dadurch Schwierigkeiten bei der umsatzsteuerlichen Erfassung dieser Lieferungen und der Vornahme des Vorsteuerabzugs vermieden.

 

(2) 1Erfaßt werden nur solche Lieferungen, bei denen sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Einfuhr (vgl. Abschnitt 199 Abs. 2) noch in der Verfügungsmacht des Lieferers befindet. 2Nicht darunter fallen daher die Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht bereits im Ausland auf den Abnehmer übergegangen ist, unabhängig davon, ob sich hierbei der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG oder nach § 3 Abs. 8 UStG beurteilt (vgl. hierzu Abschnitt 199 Abs. 5 und 6).

 

(3) 1Die Anwendung der §§ 41 und 42 UStDV ist von den folgenden gemeinsamen Voraussetzungen abhängig:

 

1.

1Der Liefergegenstand muß in das Inland befördert oder versendet und im Anschluß an die Einfuhr unverändert an den Abnehmer geliefert werden. 2Eine vor der Lieferung vorgenommene Be- oder Verarbeitung schließt die Anwendung der §§ 41 und 42 UStDV auch dann aus, wenn sie im Rahmen eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung vorgenommen wird.

 

2.

1Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder seinem Beauftragten, z.B. von dem vom Abnehmer beauftragten Spediteur, entrichtet worden sein. 2Hierbei kommt es darauf an, daß eine dieser Personen Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

 

3.

1Der Lieferer darf die Steuer für die im Anschluß an die Einfuhr bewirkte Lieferung in der Rechnung nicht gesondert ausweisen. 2Entsprechendes gilt bei der Abrechnung mit einer Gutschrift.

2Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 gelten für die Anwendung des § 41 a UStDV entsprechend, während die unter Nummer 1 geforderte unveränderte Weiterlieferung für § 41 a UStDV nicht gilt.

 

(4) 1Sind die in Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen gegeben, so gilt der Liefergegenstand als für den Abnehmer eingeführt. 2Dadurch wird der Abnehmer so gestellt, als ob er schon im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand besessen hätte. 3Da gleichzeitig nach § 50 UStDV auf die Erhebung der vom Lieferer für seine Lieferung geschuldeten Steuer verzichtet wird, werden die der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer vorausgehenden Lieferungen im Ergebnis so behandelt, als wären sie bereits im Ausland bewirkt worden.

 

(5) 1Als für den Abnehmer eingeführt gilt der Gegenstand auch dann, wenn bei ihm die Voraussetzungen für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht vorliegen, z.B. weil er kein Unternehmer ist oder den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. 2Zur Frage, wie Kettengeschäfte für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer zu beurteilen sind, vgl. Absatz 9.

Einfuhren durch im Ausland ansässige Unternehmer (§ 41 UStDV)

 

(6) In den Fällen des § 41 UStDV kommt als weitere Voraussetzung hinzu, daß es sich bei dem Lieferer um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handeln muß (vgl. Abschnitt 233 Abs. 3).

Beispiel:

1Der Südfruchthändler A in Tel Aviv versendet eine Ladung Apfelsinen zum Obstgroßmarkt in München. 2Seinen Abnehmer B findet er erst, während die Ware zum Bestimmungsort rollt. 3Nach Eintreffen der Ware in München nimmt sie der von B beauftragte Spediteur in Empfang und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer. 4A hat in seiner Rechnung die Steuer für die in München bewirkte Lieferung nicht gesondert ausgewiesen.

5Die Apfelsinen gelten als für den Abnehmer B eingeführt. 6Daher ist nicht A, sondern B zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

7Der Lieferer A wird aufgrund des § 50 UStDV mit seiner Lieferung nicht zur Steuer herangezogen.

Lieferungen von in einem Zollverfahren befindlichen Gegenständen

 

(7) 1Die einfuhrumsatzsteuerliche Behandlung von Gegenständen richtet sich nach dem für die Zollbehandlung gestellten Antrag. 2Wird z.B. eine zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich zu einem Zollagerverfahren abgefertigte Ware vom Inhaber des Zollagers an einen anderen Lagerinhaber im Inland geliefert und erst von diesem in den freien Verkehr überführt, so wird dieser (zweite) Lagerinhaber Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. 3Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist jedoch nur der liefernde (erste) Lagerinhaber zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt. 4Aus Vereinfachungsgründen läßt § 41 a UStDV zu, daß statt des Einführers der die Einfuhrumsatzsteuer schuldende Abnehmer den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vornehmen kann.

Ordergeschäfte (§ 42 UStDV)

 

(8) 1Ordergeschäfte sind Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand durch Übergabe eines Traditionspapiers (z.B. Orderkonnossement, Orderladeschein oder Orderlagerschein) auf den Abnehmer übertragen wird. 2Bei Einfuhren dieser Art ist es vielfach schwierig festzustellen, für welchen...

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