(1) 1Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, so hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. 2Das gilt auch dann, wenn die maßgeblichen Umsätze in einem späteren Besteuerungszeitraum bewirkt werden (vgl. hierzu auch Abschnitt 203 Abs. 3 und 4). 3Die Aufteilung richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwendung des bezogenen Gegenstandes oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung, nicht aber nach dem Anlaß, aus dem der Unternehmer den Gegenstand oder die sonstige Leistung bezogen hat (BFH-Urteile vom 18.12.1986 - BStBl 1987 II S. 280 - und vom 10.4.1997 - BStBl II S. 552), und auch nicht nach der beabsichtigten Verwendung des bezogenen Gegenstandes oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 26.2.1987 - BStBl II S. 521 - und vom 20.7.1988 - BStBl II S. 1012). 4Von der Aufteilung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil sind die Vorsteuerbeträge ausgenommen, die zwar der Verwendung nach für eine Aufteilung in Frage kämen, bei denen jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG für den Abzug nicht vorliegen, z.B. bei fehlendem Steuerausweis in der Rechnung. 5Außerdem scheiden die Steuerbeträge für eine Aufteilung aus, die dem Unternehmer für in Anspruch genommene Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wurden (vgl. auch Abschnitt 192 Abs. 3). 6Diese Vorsteuerbeträge bleiben insgesamt vom Abzug ausgeschlossen.
(2) 1Die Aufteilung der Vorsteuern ist nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. 2Dies bedeutet, daß die Vorsteuern ausschließlich nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung aufzuteilen sind (vgl. Abschnitt 208). 3Die Aufteilung schließt an die Grundsätze an, die sich aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG für die Zuordnung der Vorsteuern zu den einzelnen Umsätzen des Unternehmers herleiten. 4Dementsprechend erstreckt sich § 15 Abs. 4 UStG nicht auf die Vorsteuerbeträge, die entweder allein den zum Abzug berechtigenden Umsätzen oder allein den zum Ausschluß des Vorsteuerabzugs führenden Umsätzen zuzurechnen sind. 5Die Abziehbarkeit der einer Umsatzart ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge beurteilt sich daher stets nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1 bis 3 UStG. 6Die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG betrifft somit nur die Vorsteuerbeträge, die teils der einen und teils der anderen Umsatzart zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.9.1993 - BStBl 1994 II S. 271).
(3) 1Bei einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist für die Vornahme des Vorsteuerabzugs von den Verhältnissen in dem Besteuerungszeitraum auszugehen, in dem das Wirtschaftsgut erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. 2Maßgebend ist die Verwendung während des gesamten Besteuerungszeitraums. 3Das gilt sowohl bei einer gleichzeitigen Verwendung des Wirtschaftsgutes für zum Vorsteuerabzug berechtigende und nicht berechtigende Umsätze als auch bei einer späteren, aber noch innerhalb des Besteuerungszeitraums der erstmaligen Verwendung liegenden Änderung des Verwendungszwecks. 4Wird ein insgesamt für ein Unternehmen angeschafftes Gebäude nach der Fertigstellung nur teilweise vermietet, während es im übrigen leersteht, liegen nur hinsichtlich der vermieteten Räume bzw. Flächen Verwendungsumsätze vor; im Fall eines anschließenden Verkaufs dieses Gebäudes ist die Veräußerung die erstmalige tatsächliche Verwendungsleistung bezüglich des bis dahin leerstehenden Gebäudeteils (BFH-Urteil vom 12.11.1987 - BStBl 1988 II S. 468). 5Über die Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge aus der Herstellung eines solchen Gebäudes kann erst nach der erstmaligen tatsächlichen Verwendung sämtlicher Räume materiell abschließend entschieden werden (BFH-Urteil vom 31.7.1987 - BStBl II S. 754).
(4) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in einem späteren Besteuerungszeitraum die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung maßgebend waren, so ist für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15 a UStG maßgebend (vgl. Abschnitt 215).
(5) Im Voranmeldungsverfahren kann der Unternehmer die Aufteilung aus Vereinfachungsgründen statt nach den Verhältnissen des betreffenden Voranmeldungszeitraums nach den Verhältnissen eines vorangegangenen Besteuerungszeitraums oder nach den voraussichtlichen Verhältnissen des laufenden Besteuerungszeitraums vornehmen.