Anwendungsbereich
(1) 1§ 25 a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. 2Da es sich bei den Gegenständen in aller Regel um solche handelt, die bereits einmal nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ”gebraucht” worden sind, werden sie nachfolgend als Gebrauchtgegenstände bezeichnet. 3Edelsteine und Edelmetalle sind nach § 25 a Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Differenzbesteuerung ausgenommen. 4Edelsteine im Sinne der Vorschrift sind rohe oder bearbeitete Diamanten sowie (andere) Edelsteine (z.B. Rubine, Saphire, Smaragde) und Schmucksteine der Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs. 5Synthetische und rekonstituierte Steine rechnen nicht dazu. 6Edelmetalle im Sinne der Vorschrift sind Silber, Gold und Platin - einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium - (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs). 7Edelmetallegierungen und -plattierungen gehören grundsätzlich nicht dazu. 8Aus Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände (z.B. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren) fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.
(2) 1Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ist auf Wiederverkäufer beschränkt. 2Als Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler), und die Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern. 3Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein.
Beispiel:
1Ein Kreditinstitut veräußert die von Privatpersonen sicherungsübereigneten Gebrauchtgegenstände. 2Der Verkauf der Gegenstände unterliegt der Differenzbesteuerung. 3Das Kreditinstitut ist insoweit als Wiederverkäufer anzusehen.
(3) 1Der Ort der Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer muß im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegen. 2Wird ein Gegenstand im Drittlandsgebiet erworben und in das Inland eingeführt, unterliegt die anschließende Lieferung des Gegenstandes nur unter den Voraussetzungen des § 25 a Abs. 2 UStG der Differenzbesteuerung.
(4) 1Der Unternehmer muß die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben. 2Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt hat. 3Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, unabhängig davon, ob er mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handelt. 4Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses ”neuen” Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung. 5Das gilt auch, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert werden (z.B. beim Ausschlachten eines Pkw).
(5) 1Die Differenzbesteuerung setzt nach § 25 a Abs. 1 Nr. 2 UStG ferner voraus, daß für die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet vorgenommen wurde. 2Der Wiederverkäufer kann die Regelung danach anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben hat von
1. |
einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist, |
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einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich, |
3. |
einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstandes unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führt, |
4. |
einem Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder |
5. |
1einem anderen Wiederverkäufer, der auf die Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat. 2Die Differenzbesteuerung ist hiernach auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich. |
3Der Erwerb eines Gegenstandes von einem Land- und Forstwirt, der auf die Umsätze aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG anwendet, erfüllt nicht die Voraussetzung des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG. 4Von der Differenzbesteuerung sind Gebrauchtgegenstände ausgenommen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind, sofern der Lieferer dort die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet hat (§ 25 a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a UStG).
(6) 1Der Wie...