(1) 1Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1959 - BStBl III S. 379). 2Unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter werden durch § 3 Abs. 1 b und Abs. 9 a UStG erfaßt (vgl. Abschnitte 24a bis 24c).
Gründung von Gesellschaften, Eintritt neuer Gesellschafter
(2) 1Sacheinlagen eines Gesellschafters sind nur dann umsatzsteuerbar, wenn es sich um Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen seines Unternehmens handelt und keine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt. 2Die Einbringung von Wirtschaftsgütern durch den bisherigen Einzelunternehmer in die neu gegründete Gesellschaft ist auf die Übertragung der Gesellschaftsrechte gerichtet (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.1995 - BStBl 1996 II S. 114 - und vom 15.5.1997 - BStBl II S. 705). 3Als Entgelt für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Gesellschaft kommt neben der Verschaffung der Beteiligung an der Gesellschaft auch die Übernahme von Schulden des Gesellschafters durch die Gesellschaft in Betracht, wenn der einbringende Gesellschafter dadurch wirtschaftlich entlastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.5.1997 a.a.O.). 4Zum Nachweis der Voraussetzung, daß der Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft tatsächlich vollzogen worden ist, vgl. BFH-Urteil vom 8.11.1995 a.a.O.
Leistungsaustausch oder nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag
(3) 1Zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, kommt es zu einem Leistungsaustausch, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen besonderes Entgelt erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.1995 - BStBl II S. 114 BFH-Urteile vom 8.11.1995 - BStBl II S. 114 - und BStBl 1996 II S. 176). 2Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 529). 3Der Gesellschafter kann daher wählen, ob er einen Gegenstand verkauft, vermietet oder ihn selbst bzw. seine Nutzung als Einlage einbringt (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 - BStBl 1997 II S. 374). 4Das Vorliegen einer sonstigen Leistung setzt aber voraus, daß der Gesellschafter seiner Gesellschaft tatsächlich etwas zuwendet (vgl. für Lieferungen BFH-Urteil vom 29.9.1987 - BStBl 1988 II S. 153). 5Eine sonstige Leistung durch Überlassung der Nutzung eines Gegenstandes muß beim Leistungsempfänger die Möglichkeit begründen, den Gegenstand für seine Zwecke zu verwenden. 6Soweit die Verwendung durch den Leistungsempfänger in der Rücküberlassung der Nutzung an den Leistenden besteht, muß deutlich erkennbar sein, daß dieser nunmehr sein Recht zur Nutzung aus dem Nutzungsrecht des Leistungsempfängers ableitet (BFH- Urteil vom 9.9.1993 - BStBl 1994 II S. 56). 7Zur Überlassung von Gegenständen gegen jährliche Pauschalvergütung (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 529), und gegen Gutschriften auf dem Eigenkapitalkonto (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 562). 8Dagegen liegt ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine Leistung erbringt, die durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten wird (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.1995 - BStBl 1996 II S. 114 und BStBl 1996 II S. 176). 9Verteilt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Gegenstände, so handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung - umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die Lieferungen der Gesellschafter an die Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.1990 - BStBl II S. 757). 10Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Beiratsmitglied, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, kann eine Sonderleistung sein (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.1994 - BStBl 1995 II S. 150).
Einzelfälle
(4) 1Die Behandlung der Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, richtet sich danach, ob die Gesellschafter nur in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder selbst als Unternehmer tätig sind und ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. 2Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er für die Gesellschaft tätig wird. 3Dabei kann er seine Verhältnisse so gestalten, daß sie zu einer möglichst geringen steuerlichen Belastung führen (BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 530).
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1Der Gesellschafter erwirbt einen Gegenstand, den er der Gesellschaft zur Nutzung überläßt. 2Der Gesellschafter ist nur als Gesellschafter tätig.
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Der Gesellschafter überläßt den Gegenstand gegen Entgelt. Beispiel 1:1Der Gesellschafter einer OHG erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er auf seinen Namen zuläßt und den er in vollem Umfang der Gesellschaft zur Nutzung überläßt. 2Die OHG zahlt dem Gesellschafter für die Nutzung des Pkw eine besondere Vergütung, z.B. einen feststehen... |
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