(1) 1Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpraktiker. 2Die Tätigkeit als Heilpraktiker ist die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde am Menschen - ausgenommen Zahnheilkunde - durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes.
(2) 1Nach § 4 Nr. 14 UStG können die Umsätze der in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Heilberufe nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. 2Ein Beruf ist einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. 3Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft (BFH-Urteil vom 29.1.1998 - BStBl II S. 453). 4Dies macht vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung erforderlich.
(3) Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG üben aus:
- Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG -),
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten oder Ergotherapeuten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Ergotherapeutengesetz - ErgThG -),
- Logopäden, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Gesetz über den Beruf des Logopäden),
- 1staatlich geprüfte Masseure bzw. Masseure und medizinische Bademeister (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG -), wenn sie als Heilmasseure tätig werden; nicht aber, wenn sie lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassage durchführen (BFH-Urteil vom 26.11.1970 - BStBl 1971 II S. 249). 2Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u.a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen (BFH-Urteil vom 24.1.1985 - BStBl II S. 676) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. 3Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen,
- auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistenten (Gesetz über technische Assistenten der Medizin - MTAG - vgl. BFH-Urteil vom 29.1.1998 - BStBl II S. 453),
- Orthoptisten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Orthoptistengesetz - OrthoptG -),
- Rettungsassistenten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Rettungsassistentengesetz - RettAssG -),
- 1Krankenpfleger und Krankenschwestern (Krankenpflegegesetz - KrPflG -). 2Sozialpflegerische Leistungen (z.B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 3Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach Nr. 16 Buchstabe e UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 99 a ).
(4) Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG üben aus:
- Krankenpflegehelfer (BFH-Urteil vom 26.8.1993 - BStBl II S. 887),
- 1Fußpraktiker, weil sie vorwiegend auf kosmetischem Gebiet tätig werden. 2Wenn jedoch in einem Bundesland Regelungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern ergangen sind, ist die Tätigkeit der staatlich anerkannten medizinischen Fußpfleger insoweit als heilberufliche Tätigkeit anzusehen, als sie in diesem Bundesland tätig werden,
- Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 21.6.1990 - BStBl II S. 804) ..
(5) 1Die Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna sind grundsätzlich keine Umsätze aus der Tätigkeit eines der in § 4 Nr. 14 UStG ausdrücklich genannten Berufe oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2Die Verabreichung von Saunabädern ist nur insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, als hierin eine Hilfstätigkeit zu einem Heilberuf oder einem diesen ähnlichen Beruf, z.B. als Vorbereitung oder als Nachbehandlung zu einer Massagetätigkeit, zu sehen ist (BFH-Urteile vom 21.10.1971 - BStBl 1972 II S. 78 - und vom 13.7.1994 - BStBl 1995 II S. 84).