(1) 1Begünstigt sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. 2Wohngemeinschaften fallen nicht hierunter. 3Gleichartige Einrichtungen eines Unternehmens sind jeweils als eine Einrichtung anzusehen. 4Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sind Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise vollstationär (ganztägig) oder teilstationär (tagsüber oder nachts) untergebracht und gepflegt werden (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachteinrichtungen). 5Ambulante Pflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegen. 6Begünstigt sind ferner unselbständige, wirtschaftlich und organisatorisch abgrenzbare Teilbereiche eines Unternehmens (z.B. Kurzzeitpflegeeinrichtung innerhalb eines Krankenhauses).
(2) 1Die Pflegeleistungen begünstigter Einrichtungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einrichtungen selbst alle im Zusammenhang mit der Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen können. 2Das gilt auch, wenn zur Erbringung der Pflegeleistung eine andere begünstigte Einrichtung eingeschaltet wird (Kooperation).
(3) 1Pflegebedürftige Personen sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen (vgl. § 68 Abs. 1 BSHG). 2Nicht pflegebedürftig ist, wer nur Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich benötigt.
(4) 1Die Pflegekosten müssen im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens vierzig vom Hundert der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz ober überwiegend getragen worden sein. 2Für die Auslegung des Begriffs ”Fälle” ist von der Anzahl der gepflegten Personen im Laufe eines Kalendermonats auszugehen. 3Bei der Unterbringung in einer Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein Pflegefall. 4Bei der Erbringung ambulanter Pflegeleistungen gelten alle Leistungen für eine Person in einem Kalendermonat als ein Pflegefall. 5Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 betrieben, sind die im Laufe eines Kalendermonats gepflegten Personen zur Ermittlung der Gesamtzahl der Pflegefälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen.
Beispiel:
1In einer Kurzzeitpflegeeinrichtung werden vom 1. Januar bis 31. März je Kalendermonat 100 Personen und vom 1. Mai bis 31. Dezember je Kalendermonat 70 Personen vorübergehend aufgenommen. 2Vom 1. April bis 30. April ist das Heim wegen Umbau geschlossen.
3Die Zahl der Pflegefälle errechnet sich für das Jahr wie folgt:
Vom 1. Januar bis 31. März |
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3 Kalendermonate x 100 gepflegte Personen |
= |
300 Pflegefälle |
Vom 1. Mai bis 31. Dezember |
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8 Kalendermonate x 70 gepflegte Personen |
= |
560 Pflegefälle |
Insgesamt |
= |
860 Pflegefälle |
4Eine von einem Kooperationspartner teilweise oder vollständig gepflegte Person wird auch bei dem Kooperationspartner zum ”Fall”.
(5) 1Zu den Kosten eines Pflegefalles gehören bei einer Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung die in Rechnung gestellten Aufwendungen insbesondere für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 Elftes Sozialgesetzbuch - SGB XI - und § 68 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BSHG und krankenpflegerische Versorgung. 2Bei der ambulanten Pflege gehören zu den Kosten die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI und § 68 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BSHG, hauswirtschaftliche Versorgung nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI und § 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG) oder für die häusliche Pflege (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung).
(6) 1Die Kosten eines Pflegefalles werden von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe zum überwiegenden Teil getragen, wenn sie die Kosten des Pflegefalles allein oder gemeinsam zu mehr als 50 v.H. übernehmen. 2Der Zeitpunkt der Kostenerstattung ist dabei ohne Bedeutung. 3Kostenzuschüsse oder Kostenerstattungen anderer Einrichtungen (z.B. private Krankenkassen, Beihilfestellen für Beamte, Wohlfahrtsverbände) sind den eigenen Aufwendungen der gepflegten Person zuzurechnen.
Beispiel 1:
1Eine pflegebedürftige Person wird 3 Stunden am Tag in der Zeit vom 17. bis zum 31. Januar (= 15 Tage) ambulant gepflegt. Die Pflegekosten je Stunde umfassen die Behandlungspflege in Höhe von 30,- DM und die häusliche Pflege in Höhe von 20,- DM. 3Vom Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Pflegekasse) werden die Kosten für die häusliche Pflege übernommen. 4Außerdem erhält die gepflegte Person von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Kostenerstattung für die Behandlungspflege.
Kosten des Pflegefalles: |
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Behandlungspflege |
30 DM |
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häusliche Pflege |
20 DM |
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Zwisc... |