(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. |
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
Bis 17.12.2019:
bekannt geworden sind, oder |
2. |
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, |
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. |
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind. |
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
1. |
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), |
1a. |
die in § 193 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes[2] [Bis 18.07.2024: § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes] genannten Personen, |
2. |
amtlich zugezogene Sachverständige, |
3. |
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. |
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
1. |
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, |
1a. |
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, |
1b. |
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, |
2. |
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, |
2a. |
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, |
2b. |
[3]sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, |
Vom 25.05.2018 bis 17.12.2019:
2b. |
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient, |
2c. |
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, |
2d. |
[4]sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, |
3. |
die betroffene Person[5] [Bis 25.11.2019: der Betroffene] zustimmt, |
5. |
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen