Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Sie können eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der tariflichen ESt) beantragen, wenn die Tätigkeiten im eigenen Haushalt ausgeführt wurden. Auch die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der zu pflegenden Person und die Unterbringung in einem Heim zur dauernden Pflege oder aus Altersgründen sind begünstigt.
Konkurrenzregelung bei der Betreuung von Kindern und bei Pflegekosten
Für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im eigenen Haushalt gibt es keine Steuerermäßigung, sondern den Sonderausgabenabzug (Anlage Kind, Seite 4).
Für Pflegekosten geht der Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) vor. Der wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht abziehbare Teil der Aufwendungen kann zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für die Heimunterbringung führen. Die Aufwendungen sind in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 36–38 und nicht in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen einzutragen.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis ist eine Tätigkeit, die in einem engen Bezug zum Haushalt ausgeübt wird. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die einen eigenen Haushalt haben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. Verträge zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und im selben Haushalt lebenden Kindern werden steuerlich nicht anerkannt. Dies gilt entsprechend für zusammenlebende Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Im Rahmen des § 35a EStG sind zwei Arten von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu unterscheiden, weil diese steuerlich unterschiedlich gefördert werden:
[Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV → Zeile 4]
Sind Sie selbst Arbeitgeber und beschäftigen eine Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs im eigenen Haushalt (Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren), tragen Sie die Gesamtaufwendungen (ausgezahlter Lohn und alle an die Minijob-Zentrale abgeführten Beiträge) sowie die Art der Tätigkeit (z. B. Reinemachefrau, Küchen-, Haushaltshilfe, Kinderfrau) ein. Die am Jahresende von der Minijob-Zentrale erstellte Bescheinigung über die abgeführten Sozialabgaben ist aufzubewahren.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt nach § 35a Abs. 1 EStG – Minijob – liegt vor, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt erfolgt, ein Arbeitslohn von nicht mehr als 538 EUR (ab Vz. 2025 556 EUR) je Monat gezahlt wird, die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. die Steuern und Umlagen (Krankheit, Kur, Schwanger-, Mutterschaft) pauschal an die "Minijob-Zentrale", mit Sitz in Essen, abführt werden und der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren (Anmeldeformular für die Minijob-Zentrale) teilnimmt. Als Nachweis dient die dem Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagen und die einbehaltene Pauschsteuer.
Wohnungseigentümergemeinschaften können nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Ein von einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangenes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist somit nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Es fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Ist der Arbeitgeber ein einzelner Wohnungseigentümer, ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG möglich.
Befindet sich der Haushalt des Steuerpflichtigen in einem EU- oder EWR-Staat, gelten die Voraussetzungen eines inländischen Minijobs und der Arbeitgeber muss entsprechende Sozialabgaben abführen.
[Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse → Zeile 5]
Erfolgte die Anstellung im Rahmen eines regulären Arbeitsdienstverhältnisses, bei dem Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, erfassen Sie hier die Art der Tätigkeit und die gesamten Lohnaufwendungen einschließlich Sozialversicherungsabgaben.
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt (§ 35a Abs. 2 EStG) liegt u. a. vor, wenn die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob nur im Haushalt) überschritten sind. Hier gehören neben dem ausgezahlten Arbeitslohn die Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- und KiSt, Solidaritätszuschlag, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung und die Unfallversicherungsbeiträge, soweit sie der Arbeitgeber getragen hat, zu d...