Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Gewinnanteil des beherrschenden Gesellschafters
Dem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil bereits im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Das gilt auch für eine ausländische Gesellschaft, wenn der Gesellschafter nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann (BFH, Urteil v. 14.2.2022, VIII R 32/19, BFH/NV 2022 S. 1227).
Sonstiger Bezug aus Aktien
Die Nutzungsüberlassung von Ferienwohnungen einer AG an ihre Aktionäre ("Hapimag") ist ein sonstiger Bezug aus Aktien gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der mit dem Vergleichsmietpreis zu bewerten ist (FG Münster, Urteil v. 2.7.2013, 11 K 4508/11 E, EFG 2013 S. 1659).
Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen
Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben kann, sind die Kapitaleinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich dem Anteilseigner zuzurechnen (BFH, Urteil v. 14.2.2022, VIII R 29/18, BFH/NV 2022 S. 959).
Kapitallebensversicherungen
Einnahmen aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen unterliegen der "normalen" Versteuerung. Dabei gilt:
- Die Ertragsanteile aus Verträgen, die bis 2004 geschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren erfüllt ist.
- Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, müssen versteuert werden.
- Unter die Steuerpflicht fallen alle Beträge, die dem Versicherungsnehmer zu Lebzeiten ausgezahlt werden, also insbesondere Zahlungen nach Ablauf der Versicherung oder bei deren Rückkauf. Leistungen aus dem Versicherungsfall einer Lebensversicherung (Todesfall, Unfall) sind nicht steuerpflichtig. Wird einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, ist diese Person als Steuerpflichtiger anzusehen.
Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172; BMF, Schreiben v. 15.12.2017, IV C 1 – S 2401/08/10001 :018, BStBl 2018 I S. 13.
Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Ablaufleistung und den gezahlten Beiträgen. Als gezahlte Beträge gelten auch Ausfertigungs-, Abschlussgebühr, gezahlte Provisionen und die Versicherungsteuer. Provisionen, die der Versicherungsnehmer erhält (z. B. Eigenprovisionen), mindern die Beiträge. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss, sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig. Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres erforderlich. Diese Regelung gilt entsprechend für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, für Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und für Erträge bei Rückkauf des Vertrags von Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht.
Wird eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen, erfolgt auch bei Ausübung der Rentenoption eine Besteuerung der Erträge aus der Anspar- bzw. Aufschubphase.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind sog. vermögensverwaltende Versicherungsverträge. Diese liegen vor, wenn in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist.
Rentenzahlungen
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung wählt, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (→ Anlage R).
Nimmt der Versicherungsnehmer jedoch die Kapitalauszahlung in Anspruch, muss der gesamte Zinsanteil versteuert werden.
Ebenfalls zu den Einnahmen zählt eine Abfindung der Rentenansprüche nach Beginn der Rentenzahlung. Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, Rn. 64, BStBl 2009 I S. 1172. Ergänzungen und ein Berechnungsbeispiel findet sich im BMF, Schreiben v. 18.6.2013, IV C 1 – S 2252/07/0001 :023, BStBl 2013 I S. 768.
Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu beachten, dass die bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.
Voraussetzung für das Vorliege...