Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Für Kinder gibt es eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Dazu zählen im Wesentlichen:
- Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Ausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes bei den außergewöhnlichen Belastungen
- Abzug von Schulgeldzahlung als Sonderausgaben
- Übertragung des Pauschbetrags für behinderte Menschen für ein behindertes Kind bei den außergewöhnlichen Belastungen
- Abzug von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung für ein Kind als Sonderausgaben
- Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
- geringere zumutbare Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen
- Kinderzulage für Beiträge in eine Riester-Versicherung
Alle diese Steuervergünstigungen setzen voraus, dass das Kind nach § 32 Abs. 1–5 EStG steuerlich berücksichtigt werden kann.
Monatsprinzip beachten
Für alle Tatbestände zur Kinderberücksichtigung (z. B. Geburtsmonat, das Erreichen bestimmter Altersgrenzen, Abschluss einer Berufsausbildung), Kindergeld sowie für alle Kind abhängigen Freibeträge und Höchstbeträge gilt das Monatsprinzip. Die jeweils notwendigen Voraussetzungen müssen nur einen Tag im Monat vorliegen, um in den "Genuss" der Steuervergünstigung zu kommen (Anspruchsmonat).
Abzug bei nicht berücksichtigungsfähigem Kind
Aufwendungen für den Unterhalt, die Berufsausbildung oder Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für ein nicht berücksichtigungsfähiges Kind sind u. U. als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen.
2.1 Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern
Persönliche Angaben → Zeilen 4–9]
Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim LSt-Abzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden soll, notwendig.
[Kindergeld → Zeile 6]
Einzutragen (in Kennzahl 15) ist die Höhe des Kindergelds. Rechtlich hat jeder Elternteil, unabhängig von der Auszahlung, Anspruch auf das halbe Kindergeld. Tragen Sie das volle Kindergeld ein, wenn Sie den verdoppelten Kinderfreibetrag beanspruchen (s.u). Wegen Verjährung nicht ausgezahltes Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen. Tragen Sie nur den ausgezahlten Betrag ein. In diesen Fällen legen Sie Ihrem Finanzamt eine Kopie des Kindergeldbescheids oder der Bescheinigung der Familienkasse vor und weisen Sie über eine Eintragung in der Zeile 37 des Hauptvordrucks auf die Anlage hin (→ Hauptvordruck – Sonstige Angaben und Veranlagungswahlrechte).
[Auslandskinder → Zeile 9]
Für Auslandskinder (ohne Wohnsitz im Inland) werden, abhängig vom Wohnsitzstaat, u. U. nur niedrigere Freibeträge berücksichtigt (s. unten).
[Kindschaftsverhältnis → Zeilen 10–15]
Geben Sie bei gemeinsamer Veranlagung für jeden Ehegatten getrennt an, in welchem Kindschaftsverhältnis das Kind zu Ihnen bzw. Ihrem Ehegatten steht. Werden die Eltern nicht gemeinsam veranlagt, sind die Angaben in den Zeilen 10–15 zum anderen Elternteil notwendig. Unter Umständen wird der verdoppelte Freibetrag berücksichtigt.
Ein Kind kann bei einem Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei seiner Steuerveranlagung die vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen grds. hälftig. Lebt das Kind im Inland, muss die (deutsche) Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Bei Auslandskindern ist grds. ein eindeutiger geeigneter Identitätsnachweis (z. B. ausländische persönliche Identifikationsnummer, Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis) erforderlich. Einzelheiten vgl. BZSt, Schreiben v. 9.8.2016, St II 2 – S 2471-PB/16/00001, BStBl 2016 I S. 801.
Kindschaftsverhältnis
Das EStG unterscheidet zwischen im ersten Grad verwandten Kindern und Pflegekindern. Von Bedeutung sind auch Stiefkinder und Enkelkinder.
Ein Kindschaftsverhältnis i. S. d. EStG besteht vor allem bei den im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das sind leibliche Kinder (eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte) und adoptierte Kinder.
Adoptivkinder können, soweit durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist (Kind war im Zeitpunkt der Adoption minderjährig), nur bei den Adoptiveltern berücksichtigt werden, anderenfalls werden sie vorrangig bei den Adoptiveltern berücksichtigt (§ 32 Abs. 2 EStG).
Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, dass das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigen...