Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Getrennte Eintragungen (Zeilen 30–37, 38–45, 46–53) sind notwendig, wenn Sie im Jahr (gleichzeitig oder nacheinander) mehrere Arbeitgeber hatten. Auch wenn Sie einige Monate im Jahr ein Kfz und die restliche Zeit ein anderes Verkehrsmittel benutzt haben, machen Sie die Angaben für das jeweils benutzte Verkehrsmittel in getrennten Abschnitten.
Maßgebend ist grds. die kürzeste einfache Straßenentfernung von Ihrer Wohnung zu Ihrer Arbeitsstätte, abgerundet auf volle Kilometer. Eine längere Wegstrecke ist zulässig, wenn sie verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wird. Tragen Sie ein, wie viele Entfernungskilometer an den Tagen Sie jeweils mit Ihrem Pkw (Zeilen 34, 42, 50) und ggf. wie viele Sie mit anderen im Vordruck aufgeführten Verkehrsmitteln zurückgelegt haben. Geben Sie hier auch an, ob und wie viele Entfernungskilometer Ihr Arbeitgeber Sie im Rahmen einer Sammelbeförderung (Zeilen 35, 43, 51) gefahren hat.
Anzahl der Fahrten
Die Entfernungspauschale ist nur für eine tatsächlich durchgeführte Fahrt arbeitstäglich abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Arbeitszeitunterbrechung (z. B. Schichtdienst) mehrmals täglich zur Arbeitsstätte fährt oder zusätzliche (planmäßige, nicht vorhersehbare) Fahrten (z. B. Bereitschaftsdienst, Elternsprechtag, Notfalleinsatz) notwendig sind.
Entfernung
Maßgebend für die Berechnung ist – unabhängig vom tatsächlich genutzten Verkehrsmittel, auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – grds. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die von einem Kfz mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.
Eine (längere) Umwegstrecke kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger (Zeitersparnis mindestens 10 % oder günstigere Streckenführung, Ampelschaltung, Verkehrsfluss; BFH, Urteil v. 16.11.2011, VI R 19/11, BFH/NV 2012 S. 508) ist und vom Arbeitnehmer auch tatsächlich regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).
Umwegfahrten – zusätzliche Kilometer als Reisekosten ansetzen
Fährt der Arbeitnehmer auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte oder von dort zurück zur Wohnung einen beruflich veranlassten Umweg (z. B. Kundenbesuch) sind die zusätzlich gefahrenen Kilometer mit den tatsächlichen Kosten als Reisekosten abzugsfähig (BFH, Urteil v. 19.5.2015, VIII R 12/13).
Mehrere Wohnungen
Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, gilt grds. die Entfernung zu der Wohnung, die näher an der Arbeitsstätte liegt. Die Entfernung zu einer weiter entfernt liegenden Wohnung kann für die von dort aus tatsächlich durchgeführten Fahrten zugrunde gelegt werden, wenn diese Wohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG). Dies ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Siehe Ausführungen zur doppelten Haushaltsführung.
Lediger Arbeitnehmer hat zwei Wohnungen
Ein lediger Arbeitnehmer (210 Arbeitstage) hat zwei Wohnungen. Entfernung zur Arbeitsstätte von der ersten Wohnung 13 Ekm, von der zweiten Wohnung 150 Ekm. Die weiter entfernt liegende Wohnung wird im Jahr
- 23-mal (jedes zweite Wochenende)
- 5-mal
aufgesucht.
Im Fall a) kann unterstellt werden, dass die weiter entfernte Wohnung der Lebensmittelpunkt ist. Damit ergibt sich für 210 Arbeitstage folgender Kostenabzug:
23 Tage × 20 Ekm × 0,30 EUR/Ekm = 138 EUR
23 Tage × 130 Ekm × 0,38 EUR/Ekm = 1.137 EUR
187 Tage × 13 Ekm × 0,30 EUR/Ekm = 730 EUR
In Fall b) sind für alle 210 Arbeitstage (nur) 13 Ekm mit 0,30 EUR/Ekm zur nächstgelegenen Wohnung berücksichtigungsfähig. Die darüber hinaus gefahrenen Kilometer gelten als privat veranlasst.
Deckelung
Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kein eigenes oder ihm zur Nutzung überlassenes Kfz (Firmenwagen), sondern z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Mitfahrgelegenheit, wird der Abzug der Entfernungspauschale auf 4.500 EUR im Jahr begrenzt (Deckelung; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dieser Fall tritt bei 210 Arbeitstagen jährlich ein, wenn die einfache Entfernung mehr als 60 km beträgt.
Werden das Jahr über unterschiedliche Verkehrsmittel benutzt, gilt die Deckelung nur für die Tage, an denen kein eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kfz genutzt wird.
Nutzung verschiedener Verkehrsmittel während des Jahres
Ein Arbeitnehmer nutzt an 190 Arbeitstagen öffentliche Verkehrsmittel und an 30 Arbeitstagen sein Kfz, um zur 80 km entfernten Arbeitsstätte zu kommen.
Die abzugsfähige Entfernungspauschale berechnet sich wie folgt:
190 Tage × 20 Ekm × 0,30 EUR/Ekm = |
1.140 EUR |
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190 Tage × 60 Ekm × 0,38 EUR/Ekm = |
4.332 EUR |
max. 4.500 EUR |
30 Tage × 20 Ekm × 0,30 EUR/Ekm = |
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180 EUR |
30 Tage × 60 Ekm × 0,38 EUR/Ekm = |
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684 EUR |
abzugsfähige Entfernungspauschale |
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5.364 EUR |
Benutzt der Arbeitnehmer arbeitstäglich mehrere Verkehrsmittel, gilt die Deckelung nur für den Teil der Entfernungspauschale, der nicht das Kfz betrifft.