Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Arbeitskleidung/Berufskleidung
Abzugsfähig sind nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, die auch nicht zu privaten Anlässen getragen werden kann.
Zur typischen Berufskleidung gehören Arbeitsschutzkleidung ("Blauer Anton", Schutzmantel, Ärztekittel, Ärzte-, Operationshose, Schornsteinfegerkleidung, Friseurmantel, Arbeitskittel, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Schutzhelm, Gummistiefel) oder Kleidung, die nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung (z. B. durch angebrachtes Firmenemblem) objektiv eine berufliche Funktion erfüllt (Uniform von Polizisten und Soldaten, Robe und Barett eines Richters, Dienstkleidung bei Angestellten von Fluglinien, Amtstracht eines Geistlichen, Bergarbeiterkleidung etc.).
Kosten für "normale" bürgerliche Kleidung (z. B. Strümpfe, (Funktions-)Unterwäsche, weiße Jeans, weiße Hemden und Schuhe oder Sandalen, Anzüge, Lederjacken) sind dagegen nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt auch, wenn die Kleidung nachweislich nur während der Berufsausübung getragen wird oder wenn beruflich bedingt ein außerordentlich hoher Bedarf an Kleidung (z. B. bei einer Instrumentalsolistin, Schauspielerin, Fernsehansagerin) besteht oder ein erhöhter Verschleiß durch die berufliche Beanspruchung oder Verschmutzungsgefahr (z. B. Bauleiter, Malermeister) gegeben ist oder wenn die Kleidungsstücke ohne beruflichen Grund (z. B. Vorgabe des Arbeitgebers) nicht gekauft worden wären. Nach neuer geänderter Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 16.3.2022, VIII R 33/18, BFH/NV 2022 S. 842) ist der Abzug von bürgerlicher Kleidung auch ausgeschlossen, wenn eine private Verwendung aufgrund der berufsspezifischen Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist (z. B. schwarze Kleidung/Anzug eines Leichenbestatters, Trauerredners, Geistlichen oder Kellners). Die Kosten sind nicht aufteilbar und über die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums abgegolten. Dasselbe dürfte künftig auch für Sportbekleidung oder Tracht gelten.
Bei typischer Berufskleidung sind nicht nur die AK, sondern auch die Kosten für Pflege und Reinigung (Kosten des Waschvorgangs) abzugsfähig. Je Waschgang wurden durch das FG Münster, Urteil v. 19.2.2002, 1 K 6432/00, EFG 2002, S. 670, im Wege der Schätzung Ausgaben i. H. v. 0,74 EUR bzw. jährlich ca. 100 EUR anerkannt (s. auch FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2005, 3 K 202/04, EFG 2006 S. 811). Unerheblich ist, ob die Berufskleidung separat oder zusammen mit der Privatwäsche gewaschen wird. Allerdings muss der Steuerpflichtige im Einzelnen darlegen, welche Menge an Berufskleidung wöchentlich bzw. monatlich gewaschen werden muss und wie viele Waschmaschinenladungen mit beruflich genutzter Wäsche dies ausmacht.
Bücher und Zeitschriften (Fachliteratur)
Der Werbungskostenabzug ist möglich, wenn die erworbenen Bücher und Zeitschriften ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen. Dies ist bei Fachbüchern und Fachzeitschriften (auf ein Fachgebiet und einen bestimmten Personenkreis zugeschnitten) stets der Fall.
Bei Printmedien, die auch von (anderen) Personen gekauft werden, die keine berufliche Verwendung dafür haben (allgemeine Zeitschriften und Bücher), ist bei jedem einzelnen Buch (Zeitschrift) darauf abzustellen, zu welchem tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendungszweck es gekauft wurde. Der Abzug ist möglich, wenn die berufliche Verwendung nachgewiesen wird. Bei einem Lehrer z. B. ist die Eigenschaft eines Buches zuerst danach zu bestimmen, in welchem Umfang und wie oft er das Buch im Unterricht genutzt hat. Aber auch die Verwendung von Literatur zur Unterrichtsvorbereitung oder für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen (BFH, Urteil v. 20.5.2010, VI R 53/09, BFH/NV 2010 S. 2316).
Erst wenn die berufliche Nutzung nicht eindeutig nachgewiesen wurde, gibt der objektive Charakter der Literatur den Ausschlag, was bei allgemeiner Literatur im Regelfall mangels Aufteilungsmaßstabs dazu führt, dass die Kosten nicht abzugsfähig sind (z. B. Abonnement einer Tageszeitung, allgemeinbildende Zeitschriften wie z. B. GEO, Spiegel).
Computeranlage mit Peripheriegeräten und Software
Liegt eine berufliche und private (gemischte) Nutzung vor, sind die Kosten im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Wenn eine berufliche Nutzung zweifelsfrei feststeht, wird von der Verwaltung ein 50 %iger beruflicher Anteil regelmäßig akzeptiert. Eine höhere berufliche Nutzung muss im Zweifel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Ab dem Vz. 2021 hat die Finanzverwaltung die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und – Verarbeitung neu beurteilt (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002:025 und v. 26.4.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002:028). Danach wird für derartige Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Das hat zur Folge, dass die ges...