Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Allgemein
Andere Sonderausgaben
Sonderausgaben werden in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsaufwendungen) und andere Sonderausgaben unterteilt. Die als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsaufwendungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Zu den Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, gehören auch Kinderbetreuungskosten und Schulgeld für den Besuch von Privatschulen. Diese Aufwendungen tragen Sie bitte in die Anlage(n) Kind ein. Die anderen Sonderausgaben gehören hier in die Anlage Sonderausgaben.
[Überblick]
Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seiten 1 und 2 |
Sonderausgaben Zu den abziehbaren Sonderausgaben – ohne Vorsorgeaufwendungen und ohne Kinderbetreuungskosten oder Schulgeld – gehören:
- gezahlte Kirchensteuer
- Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) an politische Parteien, unabhängige Wählervereinigungen oder steuerbegünstigte Organisationen. Diese werden teilweise durch eine Steuerermäßigung steuerlich gefördert.
- Kosten für die Berufsausbildung des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten
- gezahlte Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten
- Versorgungsausgleichszahlungen bei geschiedenen Ehegatten
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Neu im Vordruck ist die Notwendigkeit der Angabe des Geburtsdatums des Zahlungsempfängers in den Zeilen 16, 19, 23, 26, 29, 33, 38 und 40. Außerdem ist anzugeben, ob die empfangsberechtigte Person ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 17, 20, 24, 27, 30, 34, 39 und 41).
2 Abziehbare Sonderausgaben
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Haben Sie keine oder nur ganz geringe in der Anlage Sonderausgaben aufgeführten Aufwendungen, wird für diese Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 EUR bzw. 72 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten berücksichtigt (§ 10c EStG).
Sonderausgaben gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Nach § 12 Satz 1 EStG sind sie ausdrücklich vom Abzugsverbot ausgenommen. Die als Sonderausgaben abziehbaren Beträge sind in §§ 10 bis 10c EStG abschließend aufgezählt.
Bei den Sonderausgaben wird zwischen Vorsorgeaufwendungen und anderen Sonderausgaben unterschieden.
3 Grundsätze zu Sonderausgaben
Allgemeine Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Neben besonderen Voraussetzungen für einzelne Arten von Sonderausgaben sind folgende Punkte bei allen Sonderausgaben zu beachten:
- Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug geht dem Abzug von Sonderausgaben vor.
- Sonderausgaben kann nur abziehen, wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
- Sonderausgaben kann grds. nur derjenige geltend machen, der sie selbst schuldet (Versicherungsnehmer) und selbst bezahlt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kommt es für den Sonderausgabenabzug nicht darauf an, welcher Ehegatte sie geleistet hat. In diesem Fall werden die Ehepartner wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Ausnahme: Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung eines Kindes bzw. des geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten;
- Sonderausgaben können aus eigenen Mitteln oder unter Inanspruchnahme von Krediten geleistet werden.
- Sonderausgaben können nur im Jahr der Zahlung (Abfluss) gem. § 11 Abs. 2 EStG abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Sonderausgaben mit Darlehensmitteln bestritten werden.
- Eine Ausnahme kann bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben bestehen:
Abzugsjahr bei regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen
Die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung für 2025 sind am 1.1.2025 fällig und werden bereits am 28.12.2024 bezahlt. Liegen Fälligkeit und Zahlung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor bzw. nach Wechsel des Kalenderjahres (hier: 22.12.2024 bis zum 10.1.2025), sind die Beiträge zur Haftpflichtversicherung, abweichend vom Zahlungsprinzip, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2025) und nicht im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar.
Erstattungen
Erstattungen, Rückzahlungen oder Zuschüsse sind grds. mit gleichartigen Leistungen zu verrechnen (§ 10 Abs. 4b EStG). Dabei ist bei der Prüfung der Gleichartigkeit auf den jeweiligen Zweck der Sonderausgaben abzustellen.
Pauschaler Sonderausgabenabzug
Für Vorsorgeaufwendungen gibt es nur noch im Rahmen des LSt-Abzugsverfahrens einen pauschalen Abzug in Form der Vorsorgepauschale (§ 39b EStG).
Für (andere) Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, wird bei der Veranlagung ein Sonderausgabenpauschbetrag abgezogen, wenn insgesamt keine oder keine höheren Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10c EStG).
Der Sonderausgabenpauschbetrag beträgt im Fall der Einzelveranlagung 36 EUR und bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 72 EUR.
4 [Kirchensteuer → Zeile 4]
Überblick
Hier tragen Sie alle im Veranlagungsjahr von Ihnen oder Ihrem Ehegatten tatsächlich gezahlten Kirchensteuern (s. LSt-Bescheinigung, Vorauszahlungen, Nachzahlungen für Vorjahre) und das Kirchgeld ein. Die von Banken einbehaltene KiSt auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn die Kapitalerträge mit dem gesonderten Steuert...