Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Der Sonderausgabenabzug ist an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt worden. Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze (für 2024: Beitragsbemessungsgrenze 9.300 EUR × Beitragssatz 24,7 % × 12). Im Jahr 2024 sind die Altersvorsorgebeiträge somit insgesamt absetzbar bis zu 27.566 EUR bei Ledigen und 55.132 EUR bei Verheirateten.
Durch eine Gesetzesänderung ist der Höchstbetrag ab 2023 nicht mehr auf 96 % zu begrenzen. Damit werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Ergebnis komplett aus unversteuerten Einnahmen gezahlt. Die Besteuerung erfolgt erst durch die Besteuerung der Altersrente (sog. nachgelagerte Versteuerung).
Die abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen vermindern sich noch um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers.
Kürzung des Höchstbetrags
Der Höchstbetrag ist in bestimmten Fällen um 18,6 % der Einnahmen aus der entsprechenden Tätigkeit zu kürzen. Der Kürzungsbetrag entspricht dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Ost und ist auf höchstens 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze Ost (2024: 89.400 EUR) begrenzt.
Eine Kürzung des Höchstbetrags ist vorzunehmen bei
- Beamten, Richtern, Geistlichen, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträgern und vergleichbaren Personen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) EStG)
- Personen, die bei Trägern der Sozialversicherung beschäftigt sind
- Arbeitnehmern, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und die aufgrund ihrer Tätigkeit gesetzliche Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung erwerben (z. B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen)
- beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder Vorstandsmitgliedern einer AG, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, die eine Berufstätigkeit ausüben und denen für diese Beschäftigung vertraglich eine betriebliche Anwartschaft auf Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) zugesagt worden ist (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b) EStG)
- Abgeordneten
Die Zugehörigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres zu einer der entsprechenden Personengruppen führt zur Kürzung. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit, begrenzt auf den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 55.132 EUR zu kürzen ist.
Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers
Peter Plank, alleinstehend, keine Kinder, ist bei einem Industrieunternehmen in Stuttgart angestellt. Im Jahr 2024 hat er einen Bruttolohn von 93.540 EUR. Sein Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 8.147 EUR. Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt. Die abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen betragen:
Arbeitnehmeranteil gesetzliche Rentenversicherung |
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8.699 EUR |
(9,3 % der Beitragsbemessungsgrenze West 90.600 EUR) |
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Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung |
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8.699 EUR |
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17.398 EUR |
Höchstbeitrag knappschaftliche Rentenversicherung (Einzelveranlagung) |
27.566 EUR |
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Kürzung |
0 EUR |
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gekürzter Höchstbetrag |
27.566 EUR |
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Ansatz: 100 % des niedrigeren Betrags von 16.294 EUR = |
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17.398 EUR |
abzgl. Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung |
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8.699 EUR |
abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen (=AN-Anteil zur RV) |
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8.699 EUR |
Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen eines Gewerbetreibenden
Max Müller ist Gewerbetreibender. Für seine Altersversorgung hat er vor 2005 eine private Rentenversicherung mit lebenslanger Leistung abgeschlossen, die nach 35 Jahren mit Vollendung seines 65. Lebensjahres ausgezahlt wird. Im Jahr 2024 hat er 8.400 EUR an Versicherungsbeiträgen geleistet. Im Jahr 2005 hat er einen weiteren Vertrag zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG (Rürup-Vertrag) abgeschlossen. Der Vertrag ist zertifiziert. Max M. zahlt im Jahr 2024 für diesen Vertrag 16.294 EUR an Beiträgen.
Die Ehefrau Martina Müller ist Beamtin des höheren Dienstes und hat keine eigenen Aufwendungen für ihre Altersversorgung. Ihre Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen in 2024 95.540 EUR.
Die Beiträge für den vor 2005 abgeschlossenen Vertrag gehören nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie können ggf. nur als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Tatsächliche Aufwendungen (Rürup-Versicherung) |
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16.294 EUR |
Höchstbeitrag knappschaftliche Rentenversicherung (Zusammenveranlagung) |
55.132 EUR |
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Kürzung (Ehefrau) 18,6 % v. (95.540 EUR) max. v. 89... |