Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
3.1 Überblick
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden in Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für eine Grundvorsorge (Basisabsicherung) und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilt.
Basisabsicherung |
Beitrag/Zusatzbeitrag/Zuschuss/Erstattung zur gesetzlichen inländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung durch
- gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer
- freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge abführt (Firmenzahler)
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Zeilen 11–15 |
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- freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Selbstständige (Selbstzahler)
- Rentner
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Zeilen 16–21 |
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Beitrag/Zusatzbeitrag/Zuschuss/Erstattung zu einer privaten inländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung und Beiträge zu einer freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherung |
→ Zeilen 23–26 |
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Beitrag/Zusatzbeitrag/Zuschuss/Erstattung zu einer ausländischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung |
→ Zeilen 28–33 |
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Als Versicherungsnehmer für andere Personen (z. B. einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigende Kinder oder die Eltern) übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Beiträge, die über die Basisversicherung hinausgehen, sind nicht als Sonderausgabe abziehbar. |
→ Zeilen 37–42 |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen |
Beitrag zur eigenen Kranken- und Pflegeversicherung, soweit nicht Basisabsicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherung, bestimmte Rentenversicherungen |
→ Zeilen 22, 27, 33 → Zeilen 43–48 |
Allgemeines
Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basiskrankenversicherung) und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang abziehbar. Deshalb ist innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen diesen Beiträgen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) zu unterscheiden.
Nur der Arbeitnehmeranteil wird berücksichtigt
Anders als bei den Altersvorsorgeaufwendungen können als Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur die vom Steuerpflichtigen selbst gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Ein evtl. vorhandener nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Arbeitgeberbeitrag oder Zuschuss zur Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Personenversicherungen und nicht abziehbare Versicherungen
Als Vorsorgeaufwendungen können nur Beiträge zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Personenversicherungen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist nur möglich, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Aufwendungen zu Sachversicherungen (z. B. Hausrat- und Kaskoversicherung oder Wasserschaden-, Glasbruch- und Gebäudebrandversicherung für das selbst genutzte Eigenheim) und anderen Versicherungen (z. B. Rechtsschutzversicherung), die in § 10 EStG nicht genannt sind, sind keine Sonderausgaben.
Übersicht zu den abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen
3.2 Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung
[Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung → eZeilen 11, 13, 16, 18 und Zeile 22]
Die Zeilen 11 bis 15 sind für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge abführt (sog. Firmenzahler), vorgesehen. Die verlangten Angaben können i. d. R. der LSt-Bescheinigung (Nr. 25, 26) entnommen werden.
Die Beiträge sind grds. i. H. der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe zu berücksichtigen. Mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (eZeile 11, Eintragung 100 %) erlangt der Steuerpflichtige grds. einen Anspruch auf Krankengeld. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Soweit in den Krankenversicherungsbeiträgen Beitragsteile enthalten sind, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen (z. B. bei Bezug einer Betriebsrente, bei pflichtversicherten Praktikanten, Studenten, Erwerbslosen, Personen in Elternzeit oder die Elterngeld beziehen), müssen Sie diese entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ein zweites Mal angeben (Zeile 12), um eine Kürzung zu vermeiden.
Beitragsrückerstattungen mindern die abzugsfähigen Beträge des laufenden Jahres und werden gesondert abgefragt (eZeilen 14–15).
Ein von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist auch um 4 % zu kürzen. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Firmenzahlern wird d...