Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
[Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung → eZeilen 11, 13, 16, 18 und Zeile 22]
Die Zeilen 11 bis 15 sind für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge abführt (sog. Firmenzahler), vorgesehen. Die verlangten Angaben können i. d. R. der LSt-Bescheinigung (Nr. 25, 26) entnommen werden.
Die Beiträge sind grds. i. H. der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe zu berücksichtigen. Mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (eZeile 11, Eintragung 100 %) erlangt der Steuerpflichtige grds. einen Anspruch auf Krankengeld. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Soweit in den Krankenversicherungsbeiträgen Beitragsteile enthalten sind, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen (z. B. bei Bezug einer Betriebsrente, bei pflichtversicherten Praktikanten, Studenten, Erwerbslosen, Personen in Elternzeit oder die Elterngeld beziehen), müssen Sie diese entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ein zweites Mal angeben (Zeile 12), um eine Kürzung zu vermeiden.
Beitragsrückerstattungen mindern die abzugsfähigen Beträge des laufenden Jahres und werden gesondert abgefragt (eZeilen 14–15).
Ein von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist auch um 4 % zu kürzen. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Firmenzahlern wird der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber einbehalten und elektronisch der Finanzbehörde gemeldet. Er ist bereits in eZeile 11 enthalten.
Beiträge zu Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören in die Zeile 22, sie sind nicht der Basisabsicherung zuzurechnen.
Einzelfälle zur Kürzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung:
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Bemessungsgrundlage für die Kürzung um 4 % |
keine Kürzung |
pflichtversicherte Arbeitnehmer |
gesamter AN-Beitrag zur GKV eZeile 11 |
soweit nachweislich kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern) Beachte: Zeile 12 |
freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer |
Gesamtbeitrag an die GKV abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 62 EStG) eZeile 11 |
freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige |
Gesamtbeitrag eZeile 18 |
pflichtversicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Künstler und Publizisten |
Gesamtbeitrag, ggf. abzgl. steuerfreier Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse |
pflichtversicherte Rentner |
– |
Grundsatz: gesamte Rente (kein Anspruch auf Krankengeld); soweit Anspruch auf Krankengeld: Zeile 17 |
freiwillig gesetzlich versicherte Rentner (z. B. früherer selbstständiger Handwerker) |
Neben der Rente liegen noch andere Einkünfte mit Anspruch auf "Krankengeld" vor: Gesamtbeitrag abzgl. steuerfreier Zuschuss der Rentenversicherung |
wenn nur Rente |
Bei Erstattungen oder Zuschüssen sind ggf. die eZeilen 14, 15, 19 und 21 sowie Zeile 20 zusätzlich auszufüllen.