Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
Der BFH sieht bisher keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, solange die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (BFH, Urteil v. 19.5.2022, X R 33/19, BFH/NV 2022 S. 992; BFH, Urteil v.19.5.2022, X R 20/19, BFH/NV 2022 S. 980).
Auf der Einzahlungsseite sind die Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge zu ermitteln, die die in jeweiligen Jahren anzusetzenden Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen übersteigen. Auf der Auszahlungsseite sind die steuerfrei bleibenden Rentenbeiträge zu erfassen.
Aus versteuertem Einkommen geleistete Altersvorsorgeaufwendungen
Für die Beurteilung einer evtl. Doppelbesteuerung werden zur Ermittlung der in den Vz. bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen die Beiträge zu den vier verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Beiträge nicht gesetzlich Versicherter) vor- und gleichrangig berücksichtigt. Nachrangig werden alle anderen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Lebens-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen) behandelt.
Aus versteuertem Einkommen geleistet gelten dabei Rentenversicherungsbeiträge, soweit diese durch den anteilig berücksichtigten (und damals für alle Sonderausgaben gemeinsam geltenden) Höchstbetrag nicht steuerfrei gestellt wurden. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt.
Für Vz. ab 2005 gelten diejenigen Beitragsanteile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht, die den ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG überschritten haben.
Steuerfrei bleibende Rentenbeträge
Der zu ermittelnde Betrag ergibt sich, wenn der jährliche steuerfreie Teilbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Satz 4 EStG) mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts zu erwartenden durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung (ermittelt durch die letzte verfügbare Sterbetafel im Zeitpunkt des jeweiligen Renteneintritts) multipliziert wird.
Künftige Rentenerhöhungen bleiben dabei außer Betracht. Aber eine mögliche künftige Hinterbliebenenrente ist zu berücksichtigen.
Beträge, die nicht in der Berechnung zu berücksichtigen sind
Beträge, die bei der Ermittlung des z. v. E. abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für den Grundfreibetrag.
Ebenso sind Werbungskosten, Werbungskosten-Pauschbetrag und die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Rentner sowie die B...