Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Überblick
In der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden Beiträge nur bis zu einer Beitrags(bemessungs)grenze berechnet. Auf freiwilliger Basis ist es möglich, höhere Rentenversicherungsbeiträge einzuzahlen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben. Wurden bis zum Jahr 2004 in bzw. für mindestens zehn Jahre Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, kann für einen Teil der Rente in den Zeilen 10–12 eine niedrigere Besteuerung beantragt werden. Ihr Versicherungsträger stellt eine Bescheinigung aus, die aussagt, welcher Prozentanteil der Rente auf diese Beiträge entfällt. Tragen Sie den Prozentsatz in Zeile 10 ein und fügen Sie die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.
In dem Nachweis sind auch Einmalzahlungen, z. B. einmaliges Sterbegeld i. Z. m. einer monatlichen Witwenrente, bescheinigt. Der Teil der Einmalzahlung, der unter die Öffnungsklausel fällt, wird nicht besteuert. Tragen Sie deshalb, soweit zutreffend, die Einmalzahlung in Zeile 12 ein.
Einzelheiten
Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung Teile der Leibrenten, die eigentlich der nachgelagerten Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil unterliegen würden, mit einem niedrigeren Ertragsanteil besteuert. Die Anwendung der sog. Öffnungsklausel setzt voraus, dass bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge gezahlt wurden, die oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Die Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Beiträge sind grds. dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt und für das sie bescheinigt werden (BFH, Urteil v. 19.1.2010, X R 53/08, BFH/NV 2010 S. 986). Kommt die Öffnungsklausel zur Anwendung, bedeutet dies:
Für die Prüfung der Öffnungsklausel ist grds. der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (West) des Jahres heranzuziehen, dem die Beiträge zuzurechnen sind. Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt auf der Anlage R zu stellen. Die Öffnungsklausel wird nicht von Amts wegen angewandt.
Der Nachweis über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen wird durch eine Bescheinigung des jeweiligen Versorgungsträgers, an den die Beiträge geleistet wurden, geführt. Aus der Bescheinigung müssen sich die vor dem 1.1.2005 geleisteten Beiträge und die jeweiligen Jahre ergeben. Der Teil der Rente, auf den die Öffnungsklausel Anwendung findet (Besteuerung mit dem Ertragsanteil), wird in der Bescheinigung durch einen entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen.
Erhält der Steuerpflichtige Renten aus verschiedenen Versorgungswerken bzw. aus verschiedenen Rechtsansprüchen, sind die einzelnen Rentenansprüche isoliert zu betrachten. Die Öffnungsklausel greift nur für die Renten, bei denen die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen (BFH, Urteil v. 14.12.2022, X R 24/20, BFH/NV 2023 S. 881).
Einmaliger Bezug
Erhält der Steuerpflichtige oder dessen Hinterbliebene aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung neben der laufenden Leibrente auch noch einen einmaligen Bezug, z. B. ein Sterbegeld, und ist die Öffnungsklausel anzuwenden, ist nur der Teil des einmaligen Bezugs zu versteuern, der der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG entspricht. Der Teil des einmaligen Bezugs, der von der Öffnungsklausel betroffen ist, wird nicht besteuert.
Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen oder einer vergleichbaren Rentenversicherung: BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001 :004, BStBl 2017 I S. 820.
Bis zu welchem Betrag Rentner keine Steuern zahlen müssen
Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte ab. Wird ausschließlich nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, bleiben mindestens folgende Renten ohne Besteuerung:
Alleinstehender Rentner (für verheiratete Rentner verdoppeln sich die Beträge) |
Jahr des Rentenbeginns |
2022 |
2023 |
2024 |
z. v. E. (entspricht dem Grundfreibetrag) → Steuer 0 EUR |
10.347 EUR |
10.908 EUR |
11.784 EUR |
+ als Sonderausgabe abziehbare Beiträge zur Kranken- (unterstellt: durchschnittlicher Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung (Kinder; ab 1.7.2023: 3,4 %) |
1.736 EUR |
1.922 EUR |
2034 EUR |
+ Sonderausgabenpauschbetrag |
36 EUR |
36 EUR |
36 EUR |
+ Werbungskostenpau... |