Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
[Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 19–24 und eZeilen 13–14, 17–18]
Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.
Hierunter fallen insbesondere
- Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen
- Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Riester-Rente oder Rürup-Rente erfüllen, sowie
- Veräußerungsleibrenten, z. B. aus Immobilienverkäufen gegen lebenslange Rentenzahlungen.
[Rentenbetrag → eZeile 13]
Den Rentenbetrag können Sie der Rentenmitteilung bzw. dem maßgebenden Vertrag entnehmen. Einzutragen ist der Jahresbetrag. Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge einbehalten, ist der Rentenbetrag vor Abzug dieser Leistungen maßgeblich.
Ertragsanteil → eZeilen 14 und 17, Zeilen 15–16]
Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, weil die entsprechenden Rentenbeiträge entweder ganz aus versteuertem Einkommen (ohne Sonderausgabenabzug und ohne andere staatliche Förderung wie z. B. Altersvorsorgezulage) gezahlt wurden oder es für die Beiträge nur einen geringen Sonderausgabenabzug gegeben hat. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.
Die Angaben sind entscheidend für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Rente. Handelt es sich um eine Leibrente auf Lebenszeit, ist für den Ertragsanteil der versicherungsrechtliche Beginn der Rente maßgebend (Eintragung in eZeile 14). Tragen Sie in Zeile 16 ein, an wessen Leben die Rentenzahlung anknüpft.
Handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente (Höchstzeitrente), ist für die Höhe des Ertragsanteils die Höchstlaufzeit mit maßgebend. Tragen Sie in eZeile 17 ein, wann die Rente voraussichtlich endet (z. B. bei privaten Berufsunfähigkeitsrenten durch Erreichen des Pensionsalters) oder in eine andere Rente (z. B. gesetzliche Altersrente) umgewandelt wird.
[Rentennachzahlungen → eZeile 18]
Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre gehören zusätzlich in eZeile 18. Sie beantragen damit eine ermäßigte Besteuerung (vgl. Erläuterungen zu eZeile 9).
Abgekürzte Leibrenten
Werden Renten aus der privaten Rentenversicherung nur als abgekürzte Leibrenten (Renten mit zeitlich befristeter Laufzeit) gezahlt, wird der Ertragsanteil der Rente nicht nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ermittelt (§ 55 Abs. 2 EStDV).
Beispiele:
- Private Berufsunfähigkeitsrente, die mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in eine private Altersrente umgewandelt wird.
- Veräußerung eines Grundstücks gegen Leibrentenzahlungen mit einer Beschränkung der Laufzeit auf höchstens eine bestimmte Anzahl von Jahren.
Ist bei Beginn der Rente die voraussichtliche restliche Lebenserwartung allerdings kürzer als die Laufzeit der abgekürzten Leibrente, erfolgt die Ermittlung des Ertragsanteils wie bei zeitlich nicht befristeten privaten Leibrenten (§ 55 Abs. 2 EStDV).
Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der privaten Rentenversicherung, insbesondere zu nachträglich umgewandelten Verträgen, s. BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001 :004, BStBl 2017 I S. 820.
Besteuerung von Versicherungsleistungen, die nicht lebenslang laufen
Bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen, bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird (Kapitalauszahlung), erfolgt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Wege der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen ausgezahltem Betrag und eingezahlten Beiträgen.
Renten mit Kapitalwahlrecht – Abschluss vor 2005
Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerfrei, wenn u. a. die Versicherungssumme und die Erträge daraus komplett und in einem Betrag ausgezahlt werden. Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, sind die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG insgesamt als steuerfrei zu behandeln sind (BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18, BFH/NV 2021 S. 1558).
[Renten aus Veräußerungsgeschäften → Anlage R, Zeilen 19–24]
Wurden Grundstücke, Betriebsvermögen oder Firmenbeteiligungen gegen Zahlung einer Veräußerungsrente auf eine andere Person übertragen, ist diese nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (Zeilen 19–24). In Einzelfällen gehört die Veräußerungsrente aber noch zu den Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Tätigkeit.
Rentenbezugsmitteilungen und Veranlagung
Die Rentenversicherungsträger und Lebensversicherungsunternehmen müssen die Daten zur Besteuerung ...