BMF, Schreiben v. 8.6.1999, IV C 2 - S 2139 b - 20/99 (BStBl. I S. 547)
Bezug: BMF-Schreiben vom 9.3.1999, IV C 2 - S 2139 b - 10/99
Bei einem bestehenden Betrieb reicht es für die Bildung einer Ansparrücklage wegen einer künftigen begünstigten Investition nach den Ausführungen unter Nr. 3. des BMF-Schreibens vom 12.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1441) aus, wenn die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht wird. Die Vorlage eines Investitionsplans oder der Nachweis einer festen Bestellung ist nicht erforderlich. Zu der Frage, welche Grundsätze gelten, wenn die Rücklage bereits vor Abschluß der Betriebseröffnung gebildet werden soll, nehme ich nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Die Absicht, die Erstausstattung eines Betriebs anzuschaffen oder herzustellen, wird regelmäßig zu einem Zeitpunkt gefaßt, der vor dem Abschluß der Betriebseröffnung im Sinne des BFH-Urteils vom 10.7.1991, VIII R 126/86 (BStBl 1991 II S. 840) liegt, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem ein Betrieb noch nicht besteht. Aus Billigkeitsgründen wird die Inanspruchnahme der Ansparrücklage bereits für eine Investition vor dem Abschluß der Betriebseröffnung zugeIassen, und zwar unter der Voraussetzung, daß am Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Rücklage beantragt wird, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt oder für die Herstellung des Wirtschaftsguts eine Genehmigung verbindlich beantragt oder – falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist – mit dessen Herstellung bereits tatsächlich begonnen worden ist. In den Veranlagungszeiträumen vor der Betriebseröffnung gilt das Größenmerkmal des § 7 g Abs. 2 EStG als erfüllt.
Zur Berechnung der nach § 7 g Abs. 3 bis 7 EStG maßgebenden Zeiträume, in denen eine zulässigerweise vor der Betriebseröffnung gebildete Rücklage beibehalten werden kann, gelten das Kalenderjahr, in dem die Rücklage gebildet wird und die darauffolgenden Kalenderjahre einschließlich des Kalenderjahrs, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, jeweils als ein Wirtschaftsjahr. Entsprechendes gilt für die Festlegung des Gründungszeitraums.
Bei der Rücklagenbildung vor der Betriebseröffnung tritt für die Ermittlung des Zeitraums nach § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG an die Stelle des Wirtschaftsjahrs der Betriebseröffnung der Veranlagungszeitraum der Rücklagenbildung.
Ist die Rücklage zulässigerweise gebildet worden, kommt es später aber wider Erwarten nicht zur Betriebseröffnung, so ist die Rücklage zum Schluß des Veranlagungszeitraums gewinnerhöhend aufzulösen, in dem erstmals feststeht, daß der Betrieb nicht eröffnet werden wird; § 7 g Abs. 5 EStG ist anzuwenden. Der dabei anfallende Gewinn ist nicht nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.1991, IV R 50/90, BStBl 1992 II S. 380).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 7 g
Fundstellen
BStBl I, 1999, 547