1Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein
1a. |
[2]die über Nummer 1 hinausgehenden Entlohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, |
2. |
die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, |
5.[7] [Bis 17.07.2019: 4.] |
Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 8[8] [Bis 29.07.2020: 7]. 2Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen. |
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