(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit[1] [Bis 20.08.2019: kurzfristig nicht] möglich ist, oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.

 

(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung,[2] oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019.
[2] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019.

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