BMF, Schreiben v. 25.8.2005, IV B 2 - S 2139b - 17/05, BStBl I 2005, 859
Nach Randnummer 30 des BMF-Schreibens vom 25.2.2004 (BStBl 2004 I S. 337) rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht zum Veräußerungsgewinn. Folglich kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht in Betracht. Soweit diese Regelung von Textziffer 9 des BMF-Schreibens vom 12.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1441) abweicht, ist sie aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2003 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet werden (Randnummer 65 des BMF-Schreibens vom 25.2.2004).
Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 10.11.2004, BStBl 2005 II S. …), entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt.
Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Nach Sinn und Zweck von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sollen Gewinne aus der Aufdeckung von stillen Reserven am Ende einer unternehmerischen Tätigkeit mit einem ermäßigten Steuersatz belastet werden. Der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG resultiert jedoch nicht aus der Aufdeckung stiller Reserven. In diesen Fällen wird lediglich die gewinnmindernde Bildung von Ansparabschreibungen zur Vorwegnahme von Abschreibungsvolumina künftiger Investitionen, die tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden, rückgängig gemacht. Eine ermäßigte Besteuerung derartiger Rücklagenauflösungen ist nicht sachgerecht. Das gilt unabhängig davon, ob der Investitionszeitraum nach § 7g Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung bereits abgelaufen ist.
Das BMF ist dem Revisionsverfahren X R 31/03 beigetreten, dem eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3 ff.;
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2005, 859