BMF, Schreiben v. 9.10.2008, IV B 9 - S 7167/08/10001, BStBl I 2008, 948
Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 6.9.2007, V R 50/05
Bezug: |
BMF-Schreiben vom 21.7.2008, IV B 9 – S 7167/08/10001 (2008/0394810); |
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TOP 14 der Sitzung USt IV/08 vom 22. bis 24.9.2008 |
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 6.9.2007, V R 50/05 (das BFH-Urteil vom 6.9.2007, V R 50/05, wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht), Folgendes:
Der BFH hat in diesem Urteil entschieden, dass die in § 4 Nr. 11 UStG genannten Begriffe des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers richtlinienkonform entsprechend Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (seit 1.1.2007: Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und des Handelsmaklers im Sinne der §§ 92 und 93 HGB auszulegen sind.
Hiermit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Abschn. 75 Abs. 1 Satz 3 UStR ist insofern nicht mehr anzuwenden.
Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass es zu den wesentlichen Aspekten einer steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen. Das bloße Erheben von Kundendaten erfüllt nicht die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungstätigkeit. Allgemein sind Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben steuerpflichtig. Auch Dienstleistungen wie z.B. die Festsetzung und Auszahlung von Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter gehören nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters.
Dementsprechend ist in Bezug auf die Anwendung von Abschn. 75 Abs. 2 Satz 6 und 7 UStR Folgendes zu beachten: Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gehören. Dies setzt aber – wie in dem Sachverhalt des in die UStR übernommenen BFH-Urteils vom 9.7.1998, V R 62/97, BStBl 1999 II S. 253 – voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt es, dass der Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann.
Soweit die Anwendung dieser Rechtsprechung dazu führt, dass nach bisheriger BFH-Rechtsprechung als umsatzsteuerfrei anzusehende Umsätze nunmehr steuerpflichtig sind, wird es nicht beanstandet, wenn vor dem 1.1.2009 ausgeführte Umsätze als steuerfrei behandelt worden sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 11
Fundstellen
BStBl I, 2008, 948