Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Beförderungen von Personen mit Taxen unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Leistung innerhalb einer Gemeinde ausgeführt wird oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Der BFH hatte grundsätzlich bestätigt, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht für Personenbeförderungen von Mietwagenunternehmen infrage kommen kann. Der BFH hatte allerdings auch festgestellt, dass der ermäßigte Steuersatz für Mietwagenunternehmen dann angewendet werden kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten.
Ob der Unternehmer die Personenbeförderung selbst durchführt oder durch einen Subunternehmer durchführen lässt, ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unbeachtlich.
Die Finanzverwaltung nimmt die Vorgaben aus der Rechtsprechung auf und ändert bzw. ergänzt Abschn. 12.13 UStAE wie folgt:
- Klarstellung, dass eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigte Personenbeförderungsleistung nicht voraussetzt, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird. Deshalb kann die Steuerermäßigung auch dann anzuwenden sein, wenn der leistende Unternehmer über keine eigene Genehmigung nach dem PBefG verfügt und die Personenbeförderung durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine entsprechende Genehmigung besitzt.
- Klarstellung, dass der Verkehr mit Mietwagen grundsätzlich nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigt ist.
- Ergänzung der Vorschriften, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unter den weiteren Voraussetzungen anzuwenden ist, wenn ein Mietwagenunternehmer Krankentransporte mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durchführt und diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.
Die Gleichartigkeit der für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankentransporte aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung zieht die notwendigen Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BFH zu den Mietwagenumsätzen.
Die Änderungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für vor dem 1.10.2016 ausgeführte Umsätze nicht, wenn bei der Ausführung von Personenbeförderungsleistungen durch Subunternehmer oder bei den Krankentransporten durch Mietwagenbetreiber die Umsätze noch dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterworfen werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 2.6.2016, III C 2 – S 7244/07/10002, BStBl 2016 I S. 531