1Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Vom 08.09.2015 bis 31.07.2024: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

 

1.

die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

 

2.

das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

 

3.

die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie

 

4.

das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). 2§ 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.[2]

[1] Anzuwenden ab 01.08.2024.
[2] Angefügt durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge