Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Notanwalt für Kostenbeschwerde
Leitsatz (NV)
Eine Streitigkeit über Kosten (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO) liegt auch dann vor, wenn um die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen des erstattungsberechtigten Beteiligten gestritten wird (§ 149 FGO). Für eine deshalb nicht statthafte Kostenbeschwerde an den BFH kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 4 S. 1, §§ 149, 155; ZPO § 78b Abs. 1
Tatbestand
Mit Beschluß vom 8. Februar 1995 hat das Finanzgericht die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungs beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit dem die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 80 DM (statt der ursprünglich begehrten 935 DM) festgesetzt worden sind, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller "für den Fall, daß ein solcher Willkürbeschluß gegen mich und meine Rechte nicht unanfechtbar ist", Beschwerde an den Bundesfinanzhof eingelegt und "für den Fall, daß eine solche Beschwerde ... nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann", die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Berufsanwalts beantragt (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 78 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
Entscheidungsgründe
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Unabhängig von der Frage, ob der Antrag in dieser bedingt gestellten Form überhaupt zulässig ist, ist der Antrag jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist nämlich in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht statthaft. Eine solche Streitigkeit über Kosten liegt auch dann vor, wenn -- wie im Streitfall -- um die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen des erstattungsberechtigten Beteiligten gestritten wird (§ 149 FGO; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 149 Anm. 1 und 9). Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wäre daher, sollte sie nicht zurückgenommen werden, schon deshalb kostenpflichtig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Fundstellen
Haufe-Index 420783 |
BFH/NV 1995, 1086 |