Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegten Beschwerde
Leitsatz (NV)
Zum prozessualen Erklärungswert einer unter dem Briefkopf einer GmbH in ,,Ich"-Form eingelegten Beschwerde.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1985, BGBl I 1985, 1861, BStBl I 1975, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985, BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).
Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzbesprechung - HFR - 1978, 420).
Die Beschwerde vom 18. August 1987 ist unter dem Briefkopf ,,A Steuerberatungsgesellschaft mbH - Geschäftsführer; Diplom-Betriebswirt A, Steuerberater" eingelegt worden. Die vom Steuerberater A unterschriebene Beschwerde enthält einleitend den Satz: ,,Namens und im Auftrag meines Mandanten . . . erhebe ich Beschwerde . . .".
Die Beschwerde vom 18. August 1987 ist von der A Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Dies folgt aus der Verwendung des Briefkopfes dieser Gesellschaft. Daß das Schreiben die Unterschrift ,,A" trägt, erlaubt eine Umdeutung in eine eigene Erklärung des Steuerberaters schon deshalb nicht, weil Steuerberater A ausweislich des verwendeten Briefkopfes Geschäftsführer der GmbH ist. Allein die Verwendung der ,,Ich"-Form (unter dem Briefkopf einer GmbH) hindert nicht die Annahme, das das Rechtsmittel namens der Gesellschaft eingelegt worden ist. Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, daß eine unter dem Briefkopf der GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muß (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. August 1986 VIII R 64/85, BFH/NV 1987, 182; vom 20. Januar 1987 VI R 28/86, BFH/NV 1987, 387).
Fehlt es, wie im Streitfall, an dem Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249), ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall die Einlegung der Beschwerde - unwirksam.
Fundstellen
Haufe-Index 423972 |
BFH/NV 1988, 588 |