Leitsatz (amtlich)
Die berufsrechtlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der Wirtschaftsprüferordnung schließen zeichnungsberechtigte Vertreter und angestellte Steuerberater von Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht von einer Vertretung vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG aus (Anschluß an Beschlüsse des BFH vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121, und vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99 sowie vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).
Normenkette
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; StBerG 1975 §§ 57-58, 60; WPO § 44
Tatbestand
Das mit der Revision angefochtene Urteil des Finanzgerichts vom 26. Februar 1976 ist dem Bevollmächtigten 1. Instanz, der Prüfungs-GmbH, zugestellt worden. Innerhalb der Revisionsfrist hat diese Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft (Gesellschaft) für die Klägerin Revision eingelegt. Die Revisionsschrift trägt den Briefkopf der Gesellschaft, ist in der "Wir"-Form gehalten und schließt mit der Firmenbezeichnung und einer Unterschrift ab. Der Revisionsschrift beigefügt ist eine auf die Gesellschaft lautende Prozeßvollmacht der Klägerin. Die Gesellschaft hat auch die Revisionsbegründungsschrift verfaßt.
Mit Schreiben vom 22. September 1976 legte die Gesellschaft eine "auf den Unterzeichner der Revisionsschrift, Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. A., persönlich lautende Prozeßvollmacht der Klägerin" vor.
Auf Grund der Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 20. Juni 1979 hat Steuerberater Dr. A. zur Zulässigkeit der Revision vorgetragen, es sei davon auszugehen, daß auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Anstellungsverhältnis zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof berechtigt seien, aber nur über den Arbeitgeber durch ihr Zeichnungsrecht beruflich tätig werden könnten. Deshalb sei das Auftreten unter der Firma des Arbeitgebers die dem Arbeitnehmer einzig mögliche Form. Unter diesen Umständen habe man auch davon auszugehen, daß die auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellte Prozeßvollmacht ohne weiteres auf den handelnden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. A. durchgegriffen habe. Berücksichtige man diese Gesichtspunkte, könne der in dem Beschluß des Senats vom 23. November 1978 V B 21/77 (BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99) vertretene Standpunkt keinen Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht von einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof berechtigten Person eingelegt worden ist (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFH-EntlastG -). Der erkennende Senat nimmt auf seinen Beschluß vom 23. November 1978 V B 21/77 und den Beschluß des I. Senats vom gleichen Tage I R 56/76 (BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173) Bezug.
Das zusätzliche Vorbringen der Klägerin kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof richtet sich allein nach Prozeßrecht und nicht nach Berufsrecht. Den Vorschriften der §§ 58 und 60 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG 1975) und des § 44 der Wirtschaftsprüferordnung ist nur zu entnehmen, daß grundsätzlich die Tätigkeit eines Steuerberaters als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar ist und daß im Falle der Zeichnungsberechtigung und der Gewährleistung der Weisungsfreiheit die vom Gesetz geforderte Eigenverantwortlichkeit gesichert ist. Damit ist aber lediglich ein Dispens von den mit dem Berufe eines Steuerberaters unvereinbaren Tätigkeit erteilt (§ 57 StBerG 1975). Berufsrechtlich betrachtet ist somit auch solchen zeichnungsberechtigten Vertretern und angestellten Steuerberatern die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof nicht untersagt. Das Berufsrecht verbietet es auch nicht, daß die zeichnungsberechtigten Vertreter und angestellten Steuerberater einer Steuerberatungsgesellschaft ein derartiges Mandat zur eigenen weisungsfreien Ausübung übernehmen und ihnen dementsprechend Prozeßvollmacht erteilt wird (vgl. auch § 60 Abs. 2 StBerG 1975 zur Notwendigkeit weisungsfreier Tätigkeit).
Hinsichtlich der Postulationsfähigkeit macht Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG zwischen selbständigen und angestellten Steuerberatern keinen Unterschied, läßt aber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof zu. Aus dem Umstand, daß diese als Arbeitgeber darüber befinden können, ob ein bei ihnen angestellter Steuerberater ein derartiges Mandat zur eigenen weisungsfreien Ausübung annimmt, läßt sich nicht folgern, eine von der Gesellschaft eingelegte Revision sei eine Prozeßhandlung desjenigen angestellten Steuerberaters, der die Revisionsschrift unterschrieben hat. Prozeßrechtlich ist gefordert, daß zeichnungsberechtigte Vertreter und angestellte Steuerberater die Prozeßhandlungen wie ein selbständiger Steuerberater wahrnehmen. Hieran sind sie, wie oben ausgeführt, berufsrechtlich nicht gehindert.
Fundstellen
BStBl II 1979, 699 |
BFHE 1979, 342 |