Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Leitsatz (NV)
Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 15.08.2013; Aktenzeichen 12 K 4144/09 E) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Fundstellen
Haufe-Index 6700506 |
BFH/NV 2014, 897 |
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