Leitsatz (amtlich)
Erklären die Beteiligten den Streit über die Aussetzung des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, so ist für die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenausspruch in der Entscheidung zur Hauptsache maßgebend.
Normenkette
FGO §§ 74, 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 22.Mai 1987 das Klageverfahren der A-KG (Klägerin) wegen Gewinnfeststellung 1978 bis 1980 in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt.
Gegen diesen Beschluß haben die Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladenen) Beschwerde eingelegt.
Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Durch Beschluß vom 3.November 1987 hat das FG seinen Aussetzungsbeschluß vom 22.Mai 1987 aufgehoben.
Daraufhin hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Beschwerdeverfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beigeladenen haben sich der Erledigungserklärung des FA angeschlossen.
Sie beantragen, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des FA und der Beigeladenen hat der Senat davon auszugehen, daß der Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache erledigt ist.
Die Erledigungserklärung des FA bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar nur auf das Beschwerdeverfahren. Aus der Begründung der Erledigungserklärung ergibt sich jedoch, daß die "Hauptsache", die das FA und die Beigeladenen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nicht nur das Beschwerdeverfahren ist, sondern der gesamte Streit über die Aussetzung. Denn nachdem das FG seinen Aussetzungsbeschluß aufgehoben hat, ist der Streit über die Aussetzung des Verfahrens gegenstandslos geworden. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob eine Erledigungserklärung, die sich auf ein eingelegtes Rechtsmittel beschränkt, überhaupt wirksam ist (bejahend: Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Mai 1983 II B 25/79, BFHE 138, 173, BStBl II 1983, 481; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46.Aufl., § 91a Anm.4 B; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8.Aufl., § 107 Anm.14; verneinend: Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 26.Januar 1984 8 CS 83 A.3000, Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1985, 89; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9.Aufl., § 161 Anm.9; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 15.Aufl., § 91a Anm.3 b; Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 15.Aufl., § 91a Anm.19; Leipold in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20.Aufl., § 91a Anm.52; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz.10 655/1).
Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs.1 FGO ist nicht zu treffen, da durch die Erledigungserklärungen nicht ein selbständiges Verfahren i.S. des § 143 Abs.1 FGO beendet worden ist. Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 74 FGO ergeht in einem unselbständigen Nebenverfahren. Die Kosten eines solchen Nebenverfahrens bilden grundsätzlich eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens (Thomas/Putzo, a.a.O., § 91 Anm.2; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., § 91 Anm.9; Grube in Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A 1972, 119). Bei Erlaß der Entscheidung in einem unselbständigen Zwischenverfahren steht noch nicht fest, in welchem Umfang die eine oder andere Partei unterliegt. Im Beschluß über die Aussetzung des Verfahrens kann deshalb keine Kostenentscheidung getroffen werden (vgl. BFH- Beschluß vom 20.Oktober 1987 VII B 82/87, BFH/NV 1988, 387; BayVGH-Beschluß in BayVBl 1985, 89; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 161 Anm.1). Das gleiche gilt, wenn über einen Aussetzungsbeschluß im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH/NV 1988, 387). Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dann im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden.
Nichts anderes kann hinsichtlich der Kostenentscheidung gelten, wenn die Verfahrensbeteiligten den Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz für in der Hauptsache erledigt erklären (ebenso für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung eines Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Klage in der Revisionsinstanz: BFH-Beschluß vom 14.Mai 1976 III R 22/74, BFHE 119, 25, BStBl II 1976, 545).
Fundstellen
Haufe-Index 62238 |
BStBl II 1988, 947 |
BFHE 154, 15 |
BFHE 1989, 15 |
BB 1988, 2169-2169 (L1) |
DB 1988, 2290 (K) |
HFR 1989, 93 (LT) |
WPg 1989, 38 (S) |