Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung auf Rücknahme des Konkursantrags des Finanzamts
Leitsatz (NV)
Eine einstweilige Anordnung auf Rücknahme des vom FA gestellten Konkursantrags kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht dargetan ist, daß dem Antrag ein Ermessensfehler anhaftet.
Normenkette
FGO § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 102; ZPO § 920 Abs. 1-2; KO § 102
Tatbestand
Das Finanzamt - FA - beantragte am . . . bei dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin, nachdem zuvor vergeblich die Einzelvollstreckung wegen . . . DM Lohnsteuer nebst Verspätungszuschlägen sowie . . . DM Umsatzsteuer nebst Verspätungs- und Säumniszuschlägen in Höhe von ca. . . . Mio DM versucht und die Antragstellerin vergeblich zu Zahlungen zwecks Vermeidung des Konkursantrags aufgefordert worden war: Lohn- und Umsatzsteuerrückstände beruhen auf den von der Antragstellerin eingereichten Steueranmeldungen, doch strebt die Antragstellerin in noch laufenden Rechtsbehelfsverfahren eine Verringerung der Umsatzsteuerrückstände um ca. . . . Mio DM an. Gegen die Festsetzung der rückständigen Lohnsteuern hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben.
Die Antragstellerin hält den Konkursantrag des FA für ermessensfehlerhaft. Ihr Begehren, das FA durch einstweilige Anordnung zur Rücknahme des Konkursantrags oder dazu zu verpflichten, das Konkursverfahren vorläufig nicht zu betreiben, wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, ein Ermessensfehler des FA sei weder dargetan noch sei er glaubhaft gemacht worden. Schon die unstreitigen Lohnsteuerverbindlichkeiten rechtfertigten einen Konkursantrag, und zwar aus dem Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag nicht erklärt, daß sie in der Lage und willens sei, ihre sofort zu erfüllenden Lohnsteuerverbindlichkeiten durch Auskehrung liquider Mittel oder Stellung von Sicherheiten zu berichtigen. Im übrigen beständen noch erhebliche Umsatzsteuerverbindlichkeiten, deren Tilgung ebenfalls noch völlig ungeklärt sei. Insoweit habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß die Rechtsbehelfe gegen die entsprechenden Steuerfestsetzungen zur Verringerung der Rückstände führen würden.
Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht die Antragstellerin geltend, die vom FA eingenommene ,,unzweifelhafte Position" - Voraussetzung für den Konkursantrag - bestehe nicht, weil Vorsteuererstattungsansprüche in Höhe von rd. . . . Mio DM streitig seien bzw. berücksichtigt werden müsse, daß sich infolge Anfechtung von Lizenzkaufverträgen eine Verringerung der Umsatzsteuerrückstände um rd. . . . Mio DM ergebe. Es lägen auch Abtretungen entsprechender Vorsteuererstattungsansprüche anderer Unternehmen an das FA vor. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige habe daher das Vorliegen eines Konkursgrundes verneint. Die Lohnsteuerrückstände seien durch eine Grundschuld über . . . DM gesichert. Im übrigen seien ihr - der Antragstellerin - Aufträge erteilt worden, die Gewinnmargen von . . . DM bzw. 20 bis 30 % der Auftragssummen von . . . DM versprächen; mit drei bis vier weiteren Aufträgen dieser Art werde gerechnet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Recht abgewiesen.
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag statthaft ist, ob es hier auf einen Anordnungsgrund (§ 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 920 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung) ankommt und ob einem auf Rücknahme des Konkursantrags gerichteten Begehren überhaupt entsprochen werden könnte (vgl. zur Problematik Beschluß des Senats vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH / NV 1988, 762). Denn jedenfalls ist der für den Erlaß der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht gegeben. Dafür hätte vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, daß dem vom FA gestellten Konkursantrag ein Ermessensfehler anhaftet (vgl. § 102 FGO), sei es, daß der Antrag ohne entsprechenden Grund oder etwa unter mißbräuchlicher Ausnutzung der auf Grund bestandskräftiger Steuerfestsetzungen gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluß vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH /NV 1986, 41, 43). Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das Vorliegen zumindest des Konkursgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§ 102 der Konkursordnung) in Zweifel zu ziehen. Diese liegt auch dann vor, wenn - wie der vom Amtsgericht mit der Prüfung Beauftragte ausgeführt hat - ,,nur die Forderung (des FA) unbezahlt" geblieben ist. Auch im übrigen ist nicht dargetan, daß die Entscheidung des FA ermessensfehlerhaft sei. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitig erörterte Frage an, ob und inwieweit der Antragstellerin Gegenansprüche etwa aus Vorsteuerüberhängen zustehen, auch nicht darauf, ob solche Ansprüche in hinreichendem Maße überhaupt glaubhaft gemacht worden wären (vgl. zur erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Gegenansprüchen für ihre Berücksichtigung bei einer Stundungsentscheidung Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BFHE 138, 1, 3, BStBl II 1983, 397). Schon wegen der - unstreitigen - Lohnsteuerrückstände kann in der Entscheidung des FA, den Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen, ein Ermessensfehler nicht gefunden werden, ganz abgesehen davon, daß sich ein beträchtlicher Umsatzsteuerrückstand selbst dann ergibt, wenn dieser sich um rd. . . . Mio DM verringern sollte. Die dem FA geleistete Sicherheit (Grundschuld) deckt bei weitem nicht die unstreitigen Rückstände. Für die Nichtannahme der als Sicherheiten angebotenen Abtretungen hat das FA plausible Gründe - Wertlosigkeit infolge Nichtbestehens der Vorsteuererstattungsansprüche, weil die diesen zugrunde liegenden Lizenzverkäufe ausnahmslos als Scheingeschäfte zu bewerten seien - angeführt. Es kann auch nicht beanstandet werden, daß das FA auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin behaupteten und durch eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers glaubhaft gemachten Geschäftsabschlüsse an seiner Entscheidung festhält. Die Möglichkeit, daß die Antragstellerin durch die von ihr erwarteten Gewinne wieder zahlungsfähig wird, braucht das FA im Rahmen seines bei Wertungen dieser Art besonders weit gespannten Ermessens nicht als so naheliegend zu beurteilen, daß in dem Festhalten am Konkursantrag die mißbräuchliche Ausnutzung einer Rechtsposition gesehen werden könnte.
Fundstellen