Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Entnahme früher landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ohne ausdrückliche Entnahmehandlung
Leitsatz (NV)
1. Nach ständiger Rechtsprechung bleiben bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt.
2. Für eine Entnahme bedarf es einer unmissverständlichen von einem entsprechenden Willen getragenen Entnahmehandlung. Dafür muss der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklären. Die Erklärung der Einkünfte als solche aus VuV genügt nicht.
3. Das gilt auch bei einem Zeitablauf von 36 Jahren seit der behaupteten Entnahme.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 13a Abs. 6 Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 3
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 13.04.2005; Aktenzeichen 4 K 340/01) |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass die Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegen, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52). Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 28; Senatsbeschluss vom 31. August 2005 IV B 24/04, BFH/NV 2006, 91).
a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.). Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung. Dafür muss der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und --wie vom EStG in § 13a Abs. 6 Nr. 2 (früher § 13a Abs. 8 Nr. 4) sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG gefordert-- den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklären (Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135). Die Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung genügt nicht, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern ggf. um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1135).
b) Diesen Grundsätzen entspricht das FG-Urteil. Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen könnten, ergeben sich aus der Beschwerde nicht.
aa) Das gilt auch, soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meinen, wegen des Zeitablaufs von 36 Jahren seit der behaupteten Entnahme müssten Beweiserleichterungen gewährt werden und sich dazu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. September 2004 II ZR 137/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 784) berufen. Der BGH hat mit dem Urteil in HFR 2005, 784 die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben, weil dabei ein entscheidungserheblicher Beweisantrag auf Vernehmung des Steuerberaters zum Nachweis der Einzahlung von Stammeinlagen verfahrensfehlerhaft übergangen worden war. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Weder haben die Kläger vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus den Akten, dass vorliegend Beweisanträge zum Nachweis der Entnahme der streitigen Grundstücke übergangen sein könnten.
bb) Soweit die Kläger im Übrigen geltend machen, sie befänden sich in Beweisnot, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) 30 Jahre lang den Ansatz der Einnahmen und Ausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hingenommen habe und dadurch mitgewirkt habe, dass Unterlagen des Vaters des Klägers vernichtet worden seien, die bei zeitnaher Beanstandung noch vorhanden gewesen wären, erlaubt dies keine andere Beurteilung. Denn das FG hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der Grund und Boden des streitigen Grundstücks in allen noch vorhandenen Aufstellungen über die Entwicklung des Anlagevermögens aufgeführt war; darüber hinaus ist es auch davon ausgegangen, dass das Grundstück seit dem 1. Juli 1979 bilanziert worden war.
Soweit das FG die Erklärung der Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht dahin gehend gewürdigt hat, dass das streitige Grundstück --trotz des fehlenden Nachweises einer eindeutigen Entnahmehandlung-- dem Privatvermögen zuzuordnen sei, entspricht dies der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Letztlich erstreben die Kläger eine andere Sachverhaltswürdigung, was jedoch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.
2. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel, das FG habe den Schriftsatz vom 15. Februar 2005 mit beigefügtem Jahresabschluss vom 30. Juni 1980 und weiteren Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen, liegt nicht vor.
a) Zwar ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn das FG einen rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2002 I B 93/01, BFH/NV 2002, 671; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 16 "Gesamtergebnis des Verfahrens"; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 119 FGO Rz. 199). Das FG hat jedoch --entgegen der Darstellung der Kläger-- im angefochtenen Urteil ausdrücklich auf die Bilanz vom 30. Juni 1980 und die darin ausgewiesenen Anfangs- und Endbestände Bezug genommen. Dabei ist es --anders als die Kläger-- zu der Ansicht gelangt, dass die Größenangaben in Verbindung mit dem später eingereichten Grundstücksverzeichnis für eine Bilanzierung des streitigen Grundstücks sprechen. Es hat die eingereichte Bilanz somit zur Kenntnis genommen, allerdings anders gewertet als die Kläger. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
b) Nach ständiger Rechtsprechung bindet --im Übrigen-- die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH, wenn sie zumindest möglich ist; das gilt nur dann nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BStBl II 2006, 359). Im Streitfall war die auf die Größenangaben gestützte Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG möglich, wenn nicht sogar nahe liegend.
Fundstellen
Haufe-Index 1606153 |
BFH/NV 2006, 2245 |