Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aktenübersendung an die Wohnung eines Beteiligten oder Prozeßbevollmächtigten; keine Ablichtung der gesamten Gerichtsakten durch die Geschäftstelle
Leitsatz (NV)
1. Im Verfahren vor den Finanzgerichten ist die Überlassung von Akten in die Wohnung eines Beteiligten (vgl. § 57 FGO) oder in die Wohnung oder Kanzlei eines Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nicht vorgesehen (siehe BFH-Beschluß vom 24. 3. 1981 VII B 84/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).
2. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO ist keine Verpflichtung der Geschäftstelle des Gerichts abzuleiten, für einen Beteiligten Ablichtungen der gesamten Gerichtsakten anzufertigen und ihm zu übersenden.
Normenkette
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG |
Fundstellen
Haufe-Index 413800 |
BFH/NV 1985, 42 |
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