Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensfehler; Betriebsstätte
Leitsatz (NV)
1. Erhebt der Beschwerdeführer in seiner NZB Verfahrensrügen, so müssen sich diese auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen. Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Revision vermögen daher nicht zu einer Revisionszulassung führen.
2. Nutzt ein beschränkt Steuerpflichtiger Anlagen im Inland für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken, so hat er im Inland eine Betriebsstätte.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; DBA CHE Art. 5 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist teils unzulässig und teils unbegründet. Sie war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihr einen angeblichen Verfahrensfehler rügt. Die Beschwerdebegründung enthält keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers (= Verletzung von §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Nach §115 Abs. 1 FGO ist die Revision nur gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) i. S. des §36 Nr. 1 FGO gegeben. Dies setzt eine sog. Hauptentscheidung voraus. Die FG entscheiden jedoch über die Zulassung bzw. Nichtzulassung der Revision nur durch eine sog. Nebenentscheidung. Gegen die Nebenentscheidung als solche ist keine Revision, sondern nur die Beschwerde gemäß §115 Abs. 3 Satz 1 FGO und diese auch nur dann gegeben, wenn die Revision nicht zugelassen wurde. Deshalb muß sich der in §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geforderte Verfahrensfehler auf die Hauptentscheidung beziehen. Ein Verfahrensfehler, der sich nur auf eine Nebenentscheidung bezieht, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Revision. Es kommt hinzu, daß die Klägerin nur die angeblich inhaltlich falsche Nebenentscheidung, nicht aber ihr verfahrensrechtlich fehlerhaftes Zustandekommen rügt.
2. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache greift nicht durch. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 1. August 1971 (DBA-Schweiz 1971) ist eine Betriebsstätte eine feste Einrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zu dem wortgleichen Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 und §12 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 12/92 (Internationales Steuerrecht 1997, 147) entschieden, daß eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung eine "feste" Geschäftseinrichtung darstellt und daß eine Geschäftseinrichtung der Tätigkeit eines Unternehmens dient, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Diese Entscheidung, die sinngemäß auch für Art. 5 Abs. 1 DBA- Schweiz 1971 gelten muß, klärt die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage. Danach kommt es nur darauf an, daß die Benutzung der S-Anlage im Inland der Klägerin zuzurechnen ist. Dies hat das FG mit einer von der Klägerin nicht beanstandeten Begründung bejaht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb eine weitere Entscheidung des BFH zu der Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt. Angesichts der Feststellungen des FG kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob generell eine Lohnherstellung im Inland eine Betriebsstätte des ausländischen Auftraggebers begründet.
Der Senat sieht von einer weitergehenden Begründung in sinngemäßer Anwendung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen