Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Divergenz bei Fragen der Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung
Leitsatz (NV)
Solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch vorhanden sind, ist es unerheblich, ob der Land- und Forstwirt die Land- und Forstwirtschaft selbst tatsächlich fortführen will oder kann. Das Verpächterwahlrecht entfällt nur bei Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen das lebende und tote Inventar eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. d. R. nicht gehört.
Normenkette
EStG §§ 13-14, 16 Abs. 3
Gründe
Die gerügten Abweichungen liegen nicht vor (§115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben insoweit vorgetragen, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, daß eine Zwangsbetriebsaufgabe erst anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige seine Absicht der Wiederaufnahme des Betriebs endgültig aufgegeben habe. Dies sei regelmäßig nur der Fall, "wenn neben der Verpachtung von Grundstücken die Hofstelle einschließlich des Wohngebäudes nicht unverändert und nutzungsfähig erhalten" bleibe, "sondern veräußert" werde. Mit diesem Rechtssatz sei das Finanzgericht (FG) von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) abgewichen. Danach nämlich entfalle das Verpächterwahlrecht anläßlich der Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen, wenn diese nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden könnten. Im Streitfall habe der Stall und der Tierbestand unstreitig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört. Ohne diese und ohne die zugehörigen Betriebsvorrichtungen sei, einem dem FG vorgelegten Gutachten zufolge, eine Wiederaufnahme des Betriebs in der bisherigen Form der Schweinezucht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unmöglich.
Abgesehen davon, daß die von den Klägern beanstandete Aussage in der Vorentscheidung nur eine Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen im Einkommensteuerkommentar Schmidt/Seeger (14. Aufl. 1995, §13 Rz. 34) ist, geht auch das FG davon aus, daß die Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Betriebsaufgabe führt. In dem folgenden Satz der Entscheidungsgründe heißt es nämlich: "Solange -- wie im Streitfall -- die wesentlichen Betriebsgrundlagen aber noch vorhanden sind, ist es unerheblich, ob der Land- und Forstwirt die Land- und Forstwirtschaft selbst tatsächlich fortführen will oder kann". Damit ist das FG nicht von dem angeführten Urteil des Senats in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 abgewichen, denn auch nach diesem Urteil entfällt, wie die Kläger selbst vorgetragen haben, das Verpächterwahlrecht nur bei Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das FG hat aber ausdrücklich festgestellt, daß das lebende und tote Inventar im Streitfall keine wesentliche Betriebsgrundlage war. Zu diesem Ergebnis ist im übrigen auch der Senat in seinem von den Klägern zitierten Urteil (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) gelangt. Ebenso hat der Senat in dem vom FG angeführten Urteil vom 18. April 1991 IV R 7/89 (BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833) und in weiteren Entscheidungen erkannt (Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
Die Entscheidung der Frage, ob die Vorentscheidung -- wie die Kläger meinen -- von dem BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 (BFH/NV 1993, 358) abweicht, kann dahinstehen. Unabhängig davon, daß die Kläger im Streitfall ausdrücklich erklärt hatten, der Betrieb sei nicht aufgegeben, beruht das angefochtene Urteil nicht auf der gerügten Würdigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wie sich aus der Formulierung "im übrigen" ergibt, handelt es sich lediglich um eine beiläufige Äußerung, die das bereits gefundene Ergebnis stützen soll, es aber nicht trägt. Schließlich liegt auch nicht die behauptete Abweichung vom Urteil des BFH vom 26. Februar 1997 X R 31/95 (BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561) vor, denn in dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob Betriebsaufgabe oder ein Ruhen des Betriebs anzunehmen sei; im Streitfall hingegen war eine Betriebsverpachtung zu würdigen.
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 67109 |
BFH/NV 1998, 699 |