Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Fall der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten, grundsätzliche Bedeutung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Leitsatz (NV)
- Im Fall der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten besteht eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch dann, wenn in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen keine Einnahmen erzielt wurden.
- Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann u.a. erforderlich sein, wenn dem FG ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung unterlaufen ist.
Normenkette
UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 1, § 18 Abs. 1, 2 S. 3, Abs. 4a, § 20; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 §§ 152, 233a
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 11 K 7269/02 U) |
FG Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 18 K 3758/01 AO) |
FG Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 18 K 3300/02 AO) |
FG Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 18 K 9031/99 AO) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Syndikusanwalt bei einem Industrieunternehmen nichtselbständig tätig; daneben erzielt er Einnahmen als selbständiger Rechtsanwalt, die nach seinen Angaben nach Grund, Höhe und Zeitpunkt schwankend sind. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) wurde erstmals im Mai 1997 bekannt, dass der Kläger seit 1994 eine selbständige Tätigkeit ausübte. Er hatte weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch -Jahreserklärungen abgegeben noch vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt. Trotz wiederholter Aufforderungen zur Abgabe, Mahnungen, Schätzungen und Festsetzung von Verspätungszuschlägen reichte der Kläger auch in der Folgezeit keine Voranmeldungen ein.
Das FA hat dem Kläger gestattet, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ―UStG―).
Im September 1999 reichte der Kläger eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1997 ein, in der er Umsätze in Höhe von über 225 000 DM erklärte; im Jahre 1998 betrugen seine Umsätze entsprechend der Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2002 160 369 DM. Aus seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 vom 8. Dezember 2000 ergaben sich steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 79 467 DM.
Als u.a. für die streitigen Voranmeldungszeiträume wiederum keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingegangen waren, schätzte das FA die entsprechenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte für folgende Voranmeldungszeiträume Verspätungszuschläge fest:
Oktober und November 1999; I. bis III. Quartal 2000 (Az. V B 37/03)
IV. Quartal 2000 (Az. V B 38/03) und
Juli bis Dezember 2001 (Az. V B 39/03).
Nachdem der Kläger im August 2002 noch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2002 eingereicht hatte, schätzte das FA Umsätze in Höhe von 4 600 € und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung durch Bescheid vom 21. August 2002 auf 736 € fest (Az. V B 57/03).
Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klagen, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies. Zur Festsetzung der Verspätungszuschläge führte es u.a. aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 AO 1977 hätten in den Streitfällen vorgelegen. Das FA habe auch in nicht zu beanstandender Art und Weise von seinen Entschließungsermessen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, Gebrauch gemacht und dessen Höhe jeweils ermessensfehlerfrei bestimmt (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03). Die Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2002 wies das FG ab, weil die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Es führte u.a. aus, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten betreffe lediglich die abweichende Berechnungsmethode; es sei daher für die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen unerheblich, ob der Kläger im Voranmeldungszeitraum Umsätze erzielt habe (V B 57/03).
Mit Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen. Er macht ferner geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zudem rügt er Verfahrensmängel.
Das FA ist den Beschwerden entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097).
Der Kläger sieht es als grundsätzlich bedeutsam an, ob § 152 AO 1977 seit der Einführung des § 233a AO 1977 verfassungswidrig ist. Ferner ist seiner Auffassung nach von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Steuerpflichtiger, der unregelmäßig umsatzsteuerpflichtige Nebeneinkünfte bezieht, auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Zeiträume abgeben muss, in denen er keine Einnahmen hatte, und ob er mit monatlichen oder quartalsweisen Schätzungen zuzüglich Verspätungszuschlägen auf der Grundlage der geschätzten Beträge überzogen werden darf, wenn er für die Zeiträume keine Voranmeldungen einreicht. Grundsätzlich bedeutsam ist nach den Ausführungen des Klägers auch, ob ein Steuerpflichtiger, dem es gestattet ist, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, überhaupt monatlich bzw. quartalsweise Voranmeldungen abgeben muss und ob er auch dann Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwecks Zahlung eines Umsatzsteuer-Vorschusses einreichen muss, wenn der Fiskus entsprechende Beträge bereits durch frühere Zahlungen erhalten hat.
a) Mit seinen Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 152 AO 1977 (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03) kann der Kläger eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht erreichen.
Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage ist im vorliegenden Verfahren nicht klärbar. Der Kläger bringt u.a. vor, § 152 AO 1977 entspreche seit der Einführung des § 233a AO 1977 nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Zinsnachteil, der dem Fiskus durch die verspätete Abgabe von Steuererklärungen entstehe, nunmehr durch die Anwendung des § 233a AO 1977 ausgeglichen werde. Wie sich aus der Vorentscheidung ergibt, hat das FA indes den Verspätungszuschlag ausdrücklich nicht zur Abgeltung von etwaigen Zinsvorteilen herangezogen, sondern in seiner Ermessensentscheidung den Gesichtspunkt des schwerwiegenden Verschuldens des Klägers an der wiederholten erheblichen Fristüberschreitung in den Vordergrund gestellt. Zudem ist § 233a AO 1977, wie das FG ebenfalls ausgeführt hat, auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht anwendbar (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage ist daher im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Eine Klärung von Rechtsfragen ohne Rücksicht auf ihre Entscheidungserheblichkeit kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begehrt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 1995 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439).
Im Übrigen hat der BFH mit Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98 (BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60) entschieden, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch die Einführung der Vollverzinsung nicht ausgeschlossen, sondern auch dann zulässig ist, wenn der Zinsvorteil schon nach § 233a AO 1977 abgeschöpft sein sollte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. November 2001 IV B 30/01, BFH/NV 2002, 475).
b) Soweit der Kläger sich gegen seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03) wendet, ist eine Entscheidung des BFH im allgemeinen Interesse nicht erforderlich.
Im Kern geht der Kläger bei seiner Argumentation von der Auffassung aus, er sei nicht verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, wenn er in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen keine Einnahmen erzielt habe. Dies ist unrichtig.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1097 ausgeführt hat, entbindet allein die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten den Steuerpflichtigen auch für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nur durch die Abgabe dieser Umsatzsteuer-Voranmeldungen erlangt das FA die Kenntnis davon, dass nach Ansicht des Steuerpflichtigen eine Umsatzsteuer nicht entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 UStG 1999). Das UStG sieht in § 18 Abs. 4a UStG lediglich für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) vor, dass Voranmeldungen nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben sind, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Das FA hat den Kläger auch nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, weil die Steuer für das vergangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 DM betrug. Ebenso wenig liegt eine Befreiung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Abschn. 230 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) vor.
Mit der Darlegung seiner hiervon abweichenden Rechtsauffassung hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargetan.
c) Auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger auch dann Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwecks Zahlung eines Umsatzsteuer-Vorschusses einreichen muss, wenn der Fiskus entsprechende Beträge bereits durch frühere Zahlungen erhalten habe (V B 38/03, V B 39/03), hat der Kläger nicht dargelegt. Es fehlt an Ausführungen dazu, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482).
2. Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)
Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Zur Darlegung dieser Voraussetzungen sind substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).
Dass ungeklärte Rechtsfragen im allgemeinen Interesse zu entscheiden wären, hat der Kläger aus den unter 1. angeführten Gründen nicht dargelegt.
3. Zulassung der Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO)
Zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Grundsätzlichen nicht mit der Rechtsprechung des BFH oder eines anderen FG übereinstimmen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604).
a) Die vom Kläger gerügte ―nach seiner Ansicht― fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Festsetzung der Verspätungszuschläge (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03) erfüllt keine der beschriebenen Voraussetzungen.
Sein Vortrag, das Urteil des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH zur Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde bei der Anwendung des § 152 AO 1977 ab (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03), erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Eine schlüssige Rüge erfordert insoweit die Herausarbeitung und Gegenüberstellung von tragenden abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen Urteil und der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 V B 85/02, BFH/NV 2003, 352). Der Kläger hat keinen die Vorentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet. Mit seinem Vorbringen, im Streitfall sei die Ermessensentscheidung des FA rechtswidrig, weil nicht alle in § 152 AO 1977 genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abgewogen worden seien, rügt der Kläger im Grunde eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit kann die Revisionszulassung indes nicht begehrt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956).
b) Die vom Kläger gerügte ―nach seiner Ansicht― fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das II. Kalendervierteljahr 2002 (V B 57/03) erfüllt ebenfalls keine der beschriebenen Voraussetzungen.
Der Kläger macht geltend, er habe im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er im streitigen Voranmeldungszeitraum keine Umsätze erbracht habe und es daher abwegig sei, ihn mit einem Schätzungsbescheid zu überziehen. Das FG hat sich zwar zur Höhe der festgesetzten Vorauszahlung nicht geäußert. Da der Kläger aber in seiner Klageschrift lediglich ―pauschal und ohne nähere Begründung― ausgeführt hatte, die Festsetzung der Vorauszahlung sei rechtswidrig, weil sie "weit überhöht" sei, stellt dieses Nichteingehen auf diesen Gesichtspunkt keinen schwerwiegenden Rechtsfehler dar.
4. Zulassung wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bezeichnet.
a) Er macht u.a. geltend, er habe im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er in den streitigen Voranmeldungszeiträumen keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt habe.
Soweit er einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das FG in den Urteilsgründen ausgeführt habe, "dieser Sachvortrag entschuldige ihn nicht" für die Nichtabgabe der entsprechenden Voranmeldungen (V B 37/03, V B 39/03), entspricht sein Vorbringen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO). Es fehlt an Ausführungen dazu, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema nicht berücksichtigt worden sind, warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, und vom 21. November 2000 V B 156/00, BFH/NV 2001, 654).
Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).
b) Aus den unter a) genannten Gründen erfüllt das Vorbringen des Klägers, das FG habe die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungsbeträge nicht überprüft (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03), nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht.
Soweit der Kläger die Vorentscheidung für rechtsfehlerhaft hält, weil es Sache des FA sei darzulegen und zu beweisen (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03), dass er in dem streitigen Zeitraum steuerpflichtige Einnahmen erzielt habe, wendet er sich im Grunde nicht gegen einen Verfahrensmangel, sondern gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der betreffenden Umstände durch das Gericht. Mit der Rüge unzutreffender Tatsachenwürdigung kann die Revisionszulassung indes nicht begehrt werden (BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273).
c) Auch soweit der Kläger vorbringt, das FG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es sich nicht mit seinem Vortrag befasst habe, er habe den in § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 geregelten Grenzwert nicht überschritten und daher für die Monate Oktober und November 1999 keine Voranmeldungen abgeben müssen (V B 37/03, V B 39/03), liegt keine schlüssige Verfahrensrüge vor.
Es fehlt an Ausführungen dazu, warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 54, und in BFH/NV 2001, 654).
d) Soweit der Kläger geltend macht, das FG hätte das Verfahren wegen eines zwischen den Parteien anhängigen Abrechnungsprozesses nach § 74 FGO aussetzen müssen (V B 38/03, V B 39/03), hat er ebenfalls einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt.
Der Kläger hätte, ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz, u.a. vortragen müssen, inwieweit die Entscheidung von den im Abrechnungsverfahren zu entscheidenden Fragen abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1995 IX B 27/95, BFH/NV 1996, 237). Nach dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz war es nach der Rechtsauffassung des FG für die Entscheidung der Streitfälle unerheblich, ob der Kläger in der Vergangenheit wegen überhöhter Schätzungen zu viel Umsatzsteuer bezahlt hat, so dass der Kläger insoweit keinen Verfahrensmangel schlüssig dargetan hat.
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 1129479 |
BFH/NV 2004, 829 |