Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung von Subunternehmen für Tätigkeiten im Ausland
Leitsatz (NV)
1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des §3 a Abs. 1 UStG nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stellt der Unternehmenssitz einen vorrangigen Anknüpfungspunkt bei der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen dar (zuletzt EuGH- Urteil vom 7. Mai 1998 Rs. C-390/96 -- Lease Plan, UR 1998, 343, m. w. N.).
2. Zur Frage, ob eine feste Niederlassung i. S. von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG oder eine Betriebsstätte i. S. von §3 a Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt, wenn der Hauptunternehmer im Ausland Entwicklungshilfeprojekte unter Einschaltung von Subunternehmen durchführt, die eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko handeln.
Normenkette
UStG 1993 § 3a Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Hessisches FG (EFG 1997, 1063) |
Gründe
1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die umstrittenen Projektausführungsleistungen an ihren Auftraggeber, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), steuerbar am Sitz ihres Unternehmens im Inland ausgeführt (§3 a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 -- UStG --). Sie hat die Leistungen nicht im Ausland von einer Betriebsstätte (§3 a Abs. 1 Satz 2 UStG) in den jeweiligen Entwicklungsländern bewirkt.
a) Bei richtlinienkonformer Auslegung der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stellt der Unternehmenssitz einen vorrangigen Anknüpfungspunkt dar (zuletzt EuGH- Urteil vom 7. Mai 1998 Rs. C-390/96 -- Lease Plan, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1998, 343, m. w. N.). Es ist auch kein Besteuerungskonflikt zwischen zwei Mitgliedstaaten gegeben, der durch eine vom Sitz des Dienstleistenden abweichende Besteuerung (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) vermieden werden könnte.
b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen, die im Urteil des EuGH vom 20. Februar 1997 Rs. C-260/95 -- DFDS (Slg. 1997, I-1005, UR 1997, 179) für die Bestimmung des Ortes für die Vermittlung von Reiseleistungen maßgebend waren, nicht vor. Hinzu kommt, daß die Klägerin in den Entwicklungsländern über keine feste Niederlassung i. S. von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und über keine Betriebsstätte i. S. von §3 a Abs. 1 Satz 2 UStG verfügt hat. Das Finanzgericht (FG) hat dazu verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die in den Entwicklungsländern für die Klägerin tätigen selbständigen Unternehmer die Projekte eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko durchgeführt hatten.
c) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Projektverträge der Klägerin mit der Bundesrepublik als Verträge zugunsten der "Projektstaaten" abgeschlossen worden sind (§328 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und diesen ein Recht auf Leistung gegen die Klägerin verschafft haben. Die Bundesrepublik ist umsatzsteuerrechtlich Empfängerin der von der Klägerin erbrachten Leistungen gewesen. Die Projektstaaten sind lediglich faktisch Begünstigte. An diese Staaten hat die Bundesrepublik die von der Klägerin mit Hilfe ihrer Subunternehmer ausgeführten Leistungen unentgeltlich weitergegeben.
d) Ein Anlaß, dem EuGH die von der Klägerin vorgeschlagenen Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht nicht, weil sie von einer durch die vorhandenen Feststellungen nicht gedeckten Beurteilung ausgehen.
2. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 171154 |
BFH/NV 1999, 839 |